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LAG Köln: Beweisverwertung bei Videoüberwachung

Das LAG Köln (Beschl. v. 28.12.2005 - Az.: 9 Ta 361/05) hat entschieden, dass ein Arbeitgeber berechtigt ist, im Rahmen eines Kündigungsprozesses mit seinem ehemaligen Mitarbeiter die Bilder einer Videoüberwachung als Beweis im Prozess zu verwenden.

Der verklagte Arbeitgeber hatte den Kläger außerordentlich gekündigt, da diese Diebstähle während der Arbeitszeit begangen worden waren. Mittels Bilder einer heimlichen Videoüberwachung konnte der Beklagte nachweisen, dass die Diebstähle tatsächlich von dem Kläger begangen worden waren.

Diese berief sich darauf, dass die Bilder gar nicht hätten verwertet werden dürfen, da ere heimlich erfolgt und unter Verletzung ihres Persönlichkeitsrechts erfolgt seien.

Dem hat das LAG Köln eine Absage erteilt und die Bilder sehr wohl als Beweis zugelassen:

"Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts stellt die heimliche Videoüberwachung eines Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber einen Eingriff in das (...) allgemeine Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers dar.

Jedoch ist die heimliche Videoüberwachung eines Arbeitnehmers zulässig, wenn der konkrete Verdacht einer strafbaren Handlung oder einer anderen schweren Verfehlung zu Lasten des Arbeitgebers besteht, weniger einschneidende Mittel zur Aufklärung des Verdachts ausgeschöpft sind, die verdeckte Video-Überwachung praktisch das einzig verbleibende Mittel darstellt und insgesamt nicht unverhältnismäßig ist. Dabei macht der Umstand, dass der Verdacht bei Beginn der verdeckten Überwachung nicht allein einen bestimmten Arbeitnehmer betrifft, die Überwachung noch nicht unverhältnismäßig (...)."


Auf den konkreten Fall bezogen werten die Kölner Juristen:

"Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Klägers erfolgte nur an einem Tag und nur für die Dauer von 20 Minuten. Die Videoüberwachung fand in einem räumlichen Bereich statt, der im Eigentum der Fluggesellschaft stand, für den die Fluggesellschaft eine besondere Verantwortung hatte und den sie deshalb auch schützen musste. Es ist ein berechtigtes Anliegen der Fluggesellschaft, den Diebstahl aus Gepäckstücken der Fluggäste zu verhindern. Dies wusste auch der Kläger.

Aus dem schriftlichen Bericht des Sicherheitsbeauftragten der Fluggesellschaft ergibt sich, dass die heimliche Videoüberwachung zu einer hohen Aufklärungsquote geführt hat und sich die Zahl der Diebstähle an einzelnen Flughäfen drastisch verringert hat. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass eine gleich hohe Aufklärungsquote bei einer offenen Videoüberwachung zu erzielen ist. Zudem ist bei offener Videoüberwachung ein erheblicher höherer Aufwand für die Fluggesellschaft erforderlich. Sie muss ständig alle im Einsatz befindlichen Flugzeuge mit Videokameras ausstatten. Es fällt auch ein erheblich höherer Auswertungsaufwand an. Schließlich ist bei der Abwägung zu berücksichtigen, dass bei offener Videoüberwachung ständig auch die vielen ehrlichen Flugzeugabfertiger erfasst werden.

Nach alledem kann nicht davon ausgegangen werden, dass nach einer Abwägung zwischen dem Persönlichkeitsrecht des Klägers einerseits und den berechtigten geschäftlichen Interessen der Fluggesellschaft sowie den Eigentumsrechten der Fluggäste andererseits eine Beweiserhebung als krasses Unrecht gegen den Kläger gewertet werden müsste."

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