Kanzlei Dr. Bahr
Navigation
Kategorie: Onlinerecht

OLG Bamberg: Unklarer DSA-Meldebutton bei Amazon und Kontozwang unzulässig

Gemäß Art. 16 DSA müssen Plattformen es Nutzern leicht machen, rechtswidrige Inhalte zu melden. Ein unklarer Meldebutton („Ein Problem mit diesem Produkt melden”) sowie Kontozwang verstoßen gegen diese Vorgabe.

Amazon muss den Meldebutton für rechtswidrige Inhalte klar kennzeichnen und Nutzern ermöglichen, solche Inhalte auch ohne Kundenkonto zu melden (Art. 16 Digital Services Act – DSA) (OLG Bamberg, Urt. v. 29.07.2026 - Az.: 3 UKl 13/25 e).

Ein Verbraucherverein klagte gegen Amazon. Auf den Produktseiten war ein Link mit der Aufschrift „Ein Problem mit diesem Produkt melden” verfügbar, über den Nutzer unter anderem rechtswidrige Inhalte melden sollten. Um eine Meldung abgeben zu können, mussten sie sich in ein Kundenkonto einloggen oder zunächst eines anlegen.

Das OLG Bamberg gab den Verbraucherschützern Recht.

Das Gericht untersagte der bekannten Online-Plattform, die Bezeichnung „Ein Problem mit diesem Produkt melden” als Einstieg in das Meldeverfahren für rechtswidrige Inhalte zu verwenden. Zudem wurde die Pflicht, zuvor ein Kundenkonto anzulegen oder sich einzuloggen, untersagt.Der Einstieg in das Meldeverfahren für rechtswidrige Inhalte müsse für Nutzer klar erkennbar sein.

Die Aufschrift „Ein Problem mit diesem Produkt melden” lasse vorrangig an Qualitäts- oder Preisprobleme denken, nicht an rechtswidrige Inhalte auf der Produktseite.

Ein Link im Footer mit der Bezeichnung „Illegalen Inhalt melden” genüge nicht, da der Start des Meldeverfahrens möglichst nah am betroffenen Inhalt platziert sein

“Diesen Anforderungen genügt die von der Beklagten vorgesehene Ausgestaltung des Einstiegs in das Meldeverfahren nicht. 

Der Meldebutton befindet sich zwar in der Nähe des zu meldenden Inhalts, lässt aber die erforderliche Eindeutigkeit seiner Bezeichnung vermissen. Dem Wortlaut der Bezeichnung „Problem mit einem Produkt“ nach scheint sich der Meldebutton nur auf Eigenschaften des Produkts selbst zu beziehen, etwa Defekte oder sonstige Mängel. 

Der durchschnittliche Nutzer wird aber beispielsweise anstößige Inhalte auf der Produktseite nicht als „Problem mit dem Produkt“ ansehen. Auch diese sind aber rechtswidrige Inhalte, die möglicher Gegenstand eines Meldeverfahrens nach Art. 16 DSA sein müssen, was ausweislich der über den Link im Footer der Webseite aufrufbaren Informationsseite auch gewährleistet ist (...).”

Nach Auffassung des Gerichts erhöhe die Pflicht zur Anmeldung oder Kontoerstellung die Hürde für Meldungen und beeinträchtigt damit die gesetzlich geforderte leichte Zugänglichkeit.

Nutzer könnten zudem befürchten, mehr persönliche Daten preisgeben oder das Konto später aufwendig löschen zu müssen, was zusätzlich abschreckend wirkt.

Da auch anonyme Meldungen möglich sein müssen, sei ein Kontozwang erst recht ungeeignet.

Das Argument von Amazon, dies diene der Bot-Abwehr, ließ das Gericht nicht gelten, da der Gesetzgeber eine solche Einschränkung der Zugänglichkeit nicht vorgesehen habe.

Rechts-News durch­suchen

17. August 2026
Wenn ein kostenloser Shuttle beworben wird, muss nicht ausdrücklich darauf hingewiesen werden, dass für Weiterfahrten der volle Fahrpreis gilt, sofern…
ganzen Text lesen
14. August 2026
Wer ein Auto über einen längeren Zeitraum nutzt und den Kaufpreis kennt, kann sich nicht nachträglich auf einen fehlerhaften Online-Bestellbutton…
ganzen Text lesen
13. August 2026
Nach einer Verschmelzung haftet der Rechtsnachfolger nicht für alte Verstöße des untergegangenen Unternehmens, wenn keine konkrete Wiederholungsgefahr…
ganzen Text lesen
12. August 2026
Wer online gezielt ein Tesla-Auto kauft, den Preis kennt und das Fahrzeug jahrelang nutzt, kann sich nicht nachträglich auf einen falsch beschrifteten…
ganzen Text lesen

Rechts-News durchsuchen