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OLG München: Opt-In auch bei Inverssuche möglich

Das OLG München (Urt. v. 23.05.2006 - Az.: 9 U 4962/05) hat entschieden, dass ein Telefonbetreiber bei der Inverssuche sich auch des Opt-In-Modells bedienen kann und nicht zwingend an die gesetzlich vorgegebene Opt-Out-Lösung gebunden ist.

§ 105 Abs. 3 TKG lautet:

"Die Telefonauskunft von Namen oder Namen und Anschrift eines Teilnehmers, von dem nur die Rufnummer bekannt ist, ist zulässig, wenn der Teilnehmer, der in ein Teilnehmerverzeichnis eingetragen ist, nach einem Hinweis seines Diensteanbieters auf seine Widerspruchsmöglichkeit nicht widersprochen hat."

Demnach ist die Rückwärtssuche (sog. Inverssuche) dann erlaubt, wenn der Telefonkunde auf diesen Umstand hingewiesen wurde und nicht widersprochen hat.

Im vorliegenden Fall bediente sich ein Unternehmen jedoch nicht dieser Widerspruchslösung (Opt-Out), sondern ging einen Schritt weiter und nahm nur solche Kunden auf, die ausdrücklich aktiv ihre Einwilligung hierzu erklärt hatten (Opt-In).

Die Frage, die das OLG München zu entscheiden hatte, war nun, ob § 105 Abs. 3 TKG noch Platz für ein Abweichen von der Opt-Out-Variante lässt.

Das haben die Münchener Richter bejaht:

"Der Senat teilt die Ansicht des Erstgerichts, wonach § 105 Abs. 3 TKG einen datenschutzrechtlichen Mindeststandard darstellt. Einen Ansatzpunkt für die von der Klägerin begehrte Auslegung, dass § 105 Abs. 3 TKG die zwischen dem Netzbetreiber und dem Netzkunden bestehende Vertragsfreiheit einschränkt, sieht der Senat nicht.

Der Netzbetreiber ist im Verhältnis zu seinen Anschlusskunden nicht zur Anwendung der Widerspruchslösung verpflichtet."

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