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LG Offenburg: Dynamische IP-Adresse gehört zu den Bestandsdaten, nicht zu den Verkehrsdaten

Das LG Offenburg (Beschl. v. 17.04.2008 - Az.: 3 Qs 83/07) hat entschieden, dass dynamische IP-Adressen zu den Bestandsdaten und nicht zu den Verkehrsdaten gehören.

Das Gericht stützt sich dabei entscheidend auf die erst vor kurzem in Kraft getretenenen Änderungen durch die Vorratsdatenspeicherung:

"Mit dem Gesetz zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen vom 21.12.2007 (...) hat der Gesetzgeber diese Frage nunmehr geregelt.

Er hat sie zu Gunsten der Auffassung entschieden, dass es sich bei den umstrittenen Daten um Bestandsdaten gem. § 3 Nr. 3 TKG handelt.

Ausdrücklich ist dies allerdings auch der jetzt geltenden Fassung des TKG oder der StPO nicht zu entnehmen. Vielmehr wurde diesbezüglich lediglich in den zweiten Halbsatz von § 113 b Satz 1 TKG die Worte eingefügt „mit Ausnahme einer Auskunftserteilung nach § 113“. Der Wortlaut lässt somit nach wie vor die Rechtslage offen, welche Daten zu den Bestandsdaten (...) gehören.

Dennoch ergibt vorliegend die Gesetzesauslegung mit den anerkannten Auslegungsmethoden, dass die oben genannte Rechtsfrage hierdurch entschieden werden sollte. Aus der Gesetzesbegründung und der Entwicklung des Gesetzesentwurfes wird nämlich deutlich, dass diese Worte ausschließlich deswegen eingefügt wurden, um die oben genannte Streitfrage zu regeln."


Formal gesehen hat zwar das LG Offenbach im vorliegenden Verfahren die Beschwerde der Staatsanwaltschaft auf gerichtliche Anordnung zurückgewiesen.

In der Praxis hat die Einordnung aber weitreichende Konsequenzen: Für eine Auskunftserteilung über den Anschlussinhaber bedarf es somit keiner richterlichen Anordnung mehr, sondern es reicht ein einfaches Auskunftsersuchen der Strafverfolgungsbehörden nach § 113 TKG an den Access-Provider aus.

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