Das VG Köln (Beschl. v. 07.08.2008 - Az.: 1 L 872/08) hat entschieden, dass allgemeine, im Wege des Listbrokings von Drittunternehmen eingeholte formularmäßige Einwilligungserklärungen keine wirksame Berechtigung darstellen, Werbeanrufe bei Verbrauchern zu tätigen.
"Entgegen der Auffassung der Antragstellerin kann auch nicht von einer Einwilligung der angerufenen Verbraucher in die Werbeanrufe ausgegangen werden.
Hierzu bedarf es (...) keiner Überprüfung der einzelnen der Bundesnetzagentur vorliegenden Beschwerdevorgänge, weil die Antragstellerin nach eigenem Vortrag vor ihren Werbeanrufen keine individuellen Einwilligungserklärungen eingeholt hat, sondern (...) im Wege des sog. Listbrokings von Drittunternehmen (der Fa. (…)) eingeholte (formularmäßige) Einverständniserklärungen "angemietet" bzw. erworben hat, die indes keine wirksame Einwilligung in die automatisierten Werbeanrufe darstellen.
Vorformulierte Einwilligungserklärungen in spätere telefonische Werbeanrufe eines (die Einwilligungserklärung "anmietenden") Unternehmens, die der Kunde im Zusammenhang mit Geschäften bei anderen Unternehmen abgegeben hat, sind wegen unangemessener Benachteiligung (...) unwirksam."