Das AG Hamburg hat noch einmal in einer aktuellen Entscheidung (Urt. v. 22.04.2008 - Az.: 4 C 134/08) klargestellt, dass eine Video-Überwachung in Kundenfilialen nur unter sehr eingeschränkten Voraussetzungen möglich ist.
Die Beklagte betrieb mehrere Coffee-Shop-Filialen, welche sie mit Videokameras überwachen ließ. Beobachtet wurden dabei sowohl der Kassentrensen mit den Mitarbeitern als auch der Kundenbereich. Als Grund gab die Betreiberin an, dass es im Kassenbereich bereits zu mehreren Straftaten gekommen sei.
Die Hamburger Richter gaben in ihren Entscheidungsgründen eine differenzierte Antwort. Die Überwachung des Kassentrensens sei erlaubt, weil dort bereits strafbaren Handlungen festgestellt worden seien. Es handle sich um ein legitimes Recht des Unternehmens, Straftaten zukünftig zu vermeiden.
Anders bewerteten die Juristen die Beobachtung des öffentlichen Kundenbereichs. Hier seien besonders strenge Maßstäbe anzusetzen, da dort nicht nur die Mitarbeiter, sondern jeder Dritte beobachtet werde. Es fehle bereits an dem notwendigen sachlichen Grund für eine Video-Überwachung, da die Straftaten lediglich im Bereich des Kassentresens und nicht im öffentlichen Bereich erfolgt seien. Die Firma habe daher kein Anlass, auch diesen Bereich zu überwachen.