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Kategorie: Onlinerecht

VG Hannover: Verbot von Videoüberwachung rechtswidrig

Nach Ansicht des VG Hannover <link http: openjur.de u _blank external-link-new-window>(Urt. v. 12.03.2013 - Az.: 1 A 3850/12) ist ein Verbot von Videoüberwachung durch die datenschutzrechtliche Aufsichtsbehörde rechtswidrig, da hierfür keine ausreichende Rechtsgrundlage besteht.

Der <link http: www.gesetze-im-internet.de bdsg_1990 __38.html _blank external-link-new-window>§ 38 Abs.5 BDSG sei für ein solches Verbot keine genügende materiell-rechtliche Norm.

Die auf Satz 1 gestützten Maßnahmen seien auf Veränderung, aber grundsätzlich auf Erhaltung der Daten oder der Einrichtungen und Verfahren gerichtet. Das ergebe sich schon aus der Funktion der Mängelbeseitigung, die das mangelbehaftete Objekt erhalten, aber mängelfrei machen sollen. Im vorliegenden Fall solle aber ein absolutes Verbot der Videoüberwachung erfolgen. Es gehe also nicht um eine Mängelbeseitigung.

Auch der Satz 2 von § 38 Abs.5 BDSG greife jedoch nicht. Denn die Norm habe nicht die Beseitigung, sondern die Untersagung zum Ziel. Die Untersagung als Verbot betreffe ein Verhalten, nämlich die Nutzung, nicht jedoch - wie hier - die Beseitigung von Video-Hardware. 

Es entstünde dadurch auch keine erhebliche Gesetzeslücke. Denn etwaige Ansprüche könnten von dem zu Unrecht Aufgenommenen selbst durchgesetzt werden. Das Datenschutzrecht selbst biete jedoch keine Grundlage für hoheitliche Maßnahmen der Aufsichtsbehörde gegen die bloße Existenz der Kameras. Nicht die Kamera als Anlage mit der Möglichkeit der Erhebung von Daten, sondern ihre Nutzung sei Gegenstand des BDSG. 

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