Kanzlei Dr. Bahr
Navigation
Kategorie: Allgemein

LG Hamburg: Einwilligungserklärung auf Gewinnspielkarten muss hinreichend deutlich sein

In einer bereits etwas länger zurückliegenden Entscheidung hat das LG Hamburg (Urt. v. 23.11.2006 - Az.: 315 O 365/06) noch einmal verdeutlicht, dass Einwilligungserklärungen auf Gewinnspielkarten klar und unmissverständlich sein müssen. Andernfalls sind sie rechtswidrig.

Die beklagte Zeitungsverlegerin hatte durch ihre Werbepartner nachfolgende Klausel benutzt:

"Bei besonders interessanten Angeboten und Gewinnspielen informieren Sie mich bitte telefonisch oder schriftlich. Widerruf ist jederzeit möglich."

Die Hamburger Richter stuften eine solche Erklärung als unwirksam ein.

Durch die Form und Gestaltung der Teilnahmekarte werde versucht, sich die Einverständniserklärung für telefonische Werbeanrufe zu erschleichen. Die Erklärung werde leicht übersehen, da sie in sehr kleiner Schrift abgedruckt und zwischen den allgemeinen Teilnahmebedingungen versteckt platziert gewesen sei.

Zudem sei die Opt-Out-Klausel für Telefonanrufe unzulässig.

Das Interessante an der Entscheidung ist, dass die Zeitungsverlegerin als Mitstörerin haftet. Im vorliegenden Fall hatten nämlich nur ihre Werbepartner mit den Gewinnspielkarten geworben.

Gleichwohl bejahen die Juristen eine Verantwortlichkeit des Verlages. Das Unternehmen habe den Partner die Benutzung ihres Logos gestattet und damit eigene, wirtschaftliche Ziele verfolgt. Es habe somit an der Werbemaßnahme mitgewirkt und hafte als Mitstörer.

Siehe zu generell zu den rechtlichen Problemen im gewerblichen Adresshandel unser Rechts-Portal "Adresshandel & Recht".

Rechts-News durch­suchen

30. April 2026
Eine Kommanditistin erhält keine melderechtliche Auskunftssperre, weil ihre hohe Einlage im Handelsregister noch keine ausreichende konkrete…
ganzen Text lesen
22. April 2026
Ein Medienunternehmen verletzte das Persönlichkeitsrecht eines Angeklagten, wenn trotz gerichtlicher Anordnung sein Gesicht und seinen Namen zeigt.
ganzen Text lesen
21. April 2026
Bei E-Mails mit normalen personenbezogenen Daten reicht eine Transportverschlüsselung aus, eine Ende-zu-Ende-Verschlüsselung ist nicht nötig.
ganzen Text lesen
16. April 2026
Ein Dritter kann eine DSGVO-Auskunft nur bei klarer Abtretung verlangen, wobei die Möglichkeit der Abtretung ungeklärt bleibt. Der Anspruch geht nicht…
ganzen Text lesen

Rechts-News durchsuchen