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VG Berlin: TK-Anbieter muss zur Vorratsdatenspeicherung auf eigene Kosten keine Technik bereit halten - Teil 2

In einem weiteren Beschluss hat das VG Berlin (Beschl. v. 16.01.2009 - Az.: VG 27 A 321.08) die Verpflichtung eines Telekommunikation-Anbieters zur Einrichtung von Vorkehrungen zur Vorratsdatenspeicherung vorläufig ausgesetzt.

Das VG Berlin hatte diese Frage bereits im Rahmen der Telekommunikations-Überwachungsverordnung (TKÜV) kritisch beleuchtet (VG Berlin, Beschl. v. 08.11.2007 - Az.: 27 A 315.07) und diese Problem schließlich dem BVerfG zur Beantwortung vorgelegt (Beschl. v. 02.07.2008 - Az.: VG 27 A 3.07). Eine Antwort des BVerfG steht bislang aus.

Im vorliegenden aktuellen Fall geht es inhaltlich um die identische Frage: Kann der Staat private Unternehmen verpflichten, technische Einrichtungen auf eigene Kosten vorzuhalten, obgleich es sich doch eigentlich um staatliche Aufgaben handelt?

Diese Frage stellt sich nun auch im Rahmen der Umsetzung der Vorratsdatenspeicherung.

Der Beschluss entfaltet grundsätzlich keine allgemeine Wirkung für andere TK-Anbieter, sondern ist begrenzt auf die Parteien des Gerichtsverfahrens. D.h. andere TK-Anbieter müssen ebenfalls klagen, wenn sie für sich eine Aussetzung der Vorratsdatenspeicherung bewirken wollen.

Bereits im Oktober 2008 hatte ein anderer TK-Anbieter einen identischen Beschluss vor dem VG Berlin (Beschl. v. 17.10.2008 - Az.: VG 27 A 232.08) erwirkt.

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