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VG Schleswig: Keine Veröffentlichung von Subventions-Empfängern im Internet

Das Verwaltungsgericht Schleswig hat in drei Eilverfahren die für Ende April 2009 nach EU-Recht vorgeschriebene Veröffentlichung von geleisteten Agrarsubventionen unter Namensnennung der betroffenen Landwirte bzw. Firmen im Internet vorläufig gestoppt.

Nach EU-Recht ist im Rahmen einer sogenannten "Europäischen Transparenzinitiative" vorgesehen, dass geleistete EU-Subventionen – insbesondere im Agrarbereich – unter Nennung des Namens des Leistungsempfängers, seines Wohn- oder Betriebsortes und der Höhe der Zahlung im Internet zu veröffentlichen sind. Betroffen davon sind in Schleswig-Holstein etwa 16.000, bundesweit etwa 370.000 landwirtschaftliche Betriebe.

Die Antragsteller der drei Eilverfahren, exemplarisch ein Landwirt als natürliche Person, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) und eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, hatten geltend gemacht, die vorgesehene Veröffentlichung der Daten im Internet verletze das europarechtlich gewährleistete Recht auf Achtung des Privatlebens – insoweit vergleichbar dem vom Grundgesetz gewährleisteten Recht auf informationelle Selbstbestimmung – bzw. verstoße gegen betrieblichen Datenschutz im Zusammenhang mit Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen. Die für jedermann unkontrollierbar zugänglichen Informationen im Internet ließen Rückschlüsse auf persönliche Einkommen inklusive Einkommensschwankungen, Kreditwürdigkeit und andere nicht für die Öffentlichkeit bestimmte betriebsbezogene Daten, etwa in Bezug auf die Größe des Betriebes oder ähnliches zu. Dies sei von einem Interesse der Öffentlichkeit an einer Transparenz von geleisteten (Agrar-) Subventionen nicht mehr gedeckt.

Die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Schleswig ist dieser Argumentation im Wesentlichen gefolgt und hat erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Veröffentlichung der genannten Daten im Internet geäußert. Neben formellen Bedenken hinsichtlich der betreffenden EU-Verordnung bestehen diese Bedenken hauptsächlich bezüglich einer Veröffentlichung gerade im Internet. Damit werde weltweit ein nicht rückverfolgbarer Zugang zu diesen Daten ermöglicht, der eine mögliche Kontrolle missbräuchlicher Weiterverarbeitung durch Dritte erheblich erschwere. Das Gericht hat, selbst wenn es sich nur um Daten mittlerer Sensibilität handelt, ganz erhebliche Zweifel daran, ob die Veröffentlichung im Internet ohne zusätzliche Sicherungsmechanismen noch in einem angemessenen Verhältnis zum verfolgten Ziel einer erhöhten Transparenz bei der Subventionsvergabe steht.

Mit den ausgesprochenen einstweiligen Anordnungen wird das Schleswig-Holsteinische Landwirtschaftsministerium verpflichtet, die Veröffentlichung der betreffenden Daten solange zu unterlassen, bis der Europäische Gerichtshof über eine Vorlage des Verwaltungsgerichts Wiesbaden zur selben Problematik entschieden hat.

Gegen die Beschlüsse ist Beschwerde beim Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgericht zulässig.

Beschlüsse vom 23.04.2009, Az.: 1 B 6/09, 1 B 7/09, 1 B 8/09

Quelle: Pressemitteilung des VG Schleswig v. 23.04.2009

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