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OLG Hamburg: Einwilligungserklärung auf Gewinnspiel-Teilnahmekarte unzulässig

Das OLG Hamburg (Urt. v. 04.03.2009 - Az.: 5 U 260/08) hat entschieden, dass die Einwilligung von Verbrauchern in Werbeanrufe durch eine vorformulierte Klausel im Adressfeld einer Gewinnspielkarte grundsätzlich möglich ist.

Es komme dabei jedoch entscheidend auf die konkrete Formulierung und Platzierung des Einwilligungstextes an, so die Hanseatischen Richter.

Im vorliegenden Fall lautete die Erklärung:

"zur Gewinnbenachrichtigung und für weitere interessante telefonische Angebote der (...), freiwillige Angabe, das Einverständnis kann jederzeit widerrufen werden"

Dies sah das OLG Hamburg als zu unbestimmt und damit zu weitgehend an.

Möglicherweise sei eine Klausel in einem Gewinnspiel einer Zeitschrift, die die Einwilligung in Werbeanrufe zum Zwecke des Abschlusses von Abo-Verträgen über Zeitschriften und Zeitungen vorsehe, noch zulässig sein. Die hier benutzte Formulierung lasse aber jegliche Werbeanrufe "aus dem Abonnementbereich“ zu, also z.B. auch Angebote zum Bezug anderer Medien als Druckschriften oder sogar die Bewerbung gänzlich anderer Waren und Dienstleistungen, die mit Abo-Verträgen nur in irgendeinem Zusammenhang stehen, beispielsweise Prämien für die Gewinnung neuer Abonnenten oder weitere Gewinnspiele.

Damit gehe die Klausel deutlich über den Zweck eines Zeitschriften-Gewinnspiels hinaus und sei daher unwirksam.

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