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LG Köln: Kein Einsichtsrecht in Strafakten bei P2P-Filesharing-Fällen

Das LG Köln hat in einem bereits etwas länger zurückliegenden Verfahren (Beschl. v. 25.09.2008 - Az.: 109-1/08) entschieden, dass der Rechteinhaber keinen Anspruch auf Einsicht in die strafrechtlichen Ermittlungsakten hat, wenn keine hinreichenden Anhaltspunkte für Urheberrechtsverletzungen im gewerblichem Ausmaß gegeben sind.

Ein Hörbuch-Verlag übersandte der Staatsanwaltschaft eine Vielzahl von dynamischen IP-Adressen nebst Nutzungszeiten und Datei-Informationen und behauptete, über diese IP-Adressen seien illegal Hörbuch-Dateien in Tauschbörsen angeboten worden. Die näheren Umstände, wie der Verlag diese Daten in Erfahrung gebracht habe, wurden nicht mitgeteilt.

Die Ermittlungsbehörde lehnte das Einsichtsgesuch ab.

Zu Recht wie die Kölner Richter entschieden.

Für die Frage der Akteneinsicht in einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren habe eine Abwägung der Interessen aller Betroffenen zu erfolgen. Eine Offenlegung der Anschlussinhaber stelle einen Eingriff in deren Persönlichkeitsrechte dar. Zudem müssten diese mit zivilrechtlichen Abmahnungen rechnen.

Dem stehe kein überwiegendes Interesse des Hörbuch-Verlags entgegen. Die Behauptungen zu möglichen Urheberrechtsverletzungen seien sehr vage. Die Ermittlung dynamischer IP-Adressen sei hohen Fehlerquoten ausgesetzt.

Der Verlag habe auch nicht dargelegt, wie er an die IP-Adressen gekommen sei. Zudem sei nicht zwingend der Anschlussinhaber für Rechtsverletzungen über eine ihm zugeordnete IP-Adresse verantwortlich. Schließlich habe der Verlag keinerlei Informationen zum jeweils übermittelten Datei-Volumen mitgeteilt. Erst bei dem Upload von Dateien in gewerblichem Ausmaß sei davon auszugehen, dass der Nutzer das erforderliche Wissen und Bewusstsein habe, eine Urheberrechtsverletzung zu begehen.

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