Trotz ihres öffentlich-rechtlichen Versorgungsauftrages dürfen auch Krankenkassen nicht bei der Vermittlung von privaten Zusatzversicherungen ungefragt ihre Mitglieder telefonisch anrufen, so das OLG Braunschweig <link http: www.adresshandel-und-recht.de urteile krankenkasse-darf-ohne-einwilligung-telefonisch-nicht-mit-ihren-produkten-werben-2-u-9-08-oberlandesgericht-braunschweig-20081216.html _blank external-link-new-window>(Urt. v. 16.12.2008 - Az.: 2 U 9/08).
Der Mitarbeiter einer Krankenkasse rief ungefragt ein Mitglied auf dessen heimischen Telefonanschluss an und klärte ihn über etwaige Versorgungslücken im Zuge der verabschiedeten Gesundheitsreform auf. Schließlich bot er eine private Zusatzversicherung eines Unternehmens an.
Die Klägerin, ein Verbraucherverband, sah in dem Telefonanruf einen unerlaubten Cold Call und verlangte Unterlassung.
Zu Recht wie die Braunschweiger Richter entschieden.
Grundsätzlich dürften Krankenkasse auch ungefragt ihre Mitglieder kontaktieren, wenn es um Bereiche des öffentlich-rechtlichen Versorgungsauftrages gehe.
Der vorliegende Anruf sei jedoch diesem Bereich nicht zuzurechnen, denn es sei ein privates Zusatzprodukt angeboten worden. Damit habe das Unternehmen nicht mehr im Rahmen der Daseinsvorsorge gehandelt, sondern rein privatwirtschaftlich.
In einem solchen Fall bedürfe die Krankenkasse - wie alle anderen Unternehmen auch - einer ausdrückliche Zustimmung des Kunden, wenn sie ihn daheim telefonisch anrufen wolle.