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Kategorie: Onlinerecht

OVG Lüneburg: Online-Cent-Auktion ist verbotenes Glücksspiel

Eine Online-Cent-Auktion kann ein verbotenes Glücksspiel sein <link http: www.gluecksspiel-und-recht.de urteile _blank external-link-new-window>(OVG Lüneburg, Beschl. v. 14.03.2017 - Az.: 11 ME 236/16).

Die Klägerin betrieb seit mehreren Jahren online ein Internetportal und präsentierte dort jeden Tag eine Vielzahl von neuen Markenprodukten. Bei jeder Auktion lief eine Zeituhr rückwärts. Die wirksame Gebotsabgabe war nur vor Ablauf der Zeituhr unter Einsatz eines Gebotspunktes möglich. Gebotsrechte in Form von Gebotspunkten mussten zuvor von den Teilnehmern der Versteigerung zu einem Preis von 0,50 EUR je Punkt gekauft werden.

Erhältlich waren die Gebotspunkte in verschiedenen Mengenpaketen. Das kleinste Paket umfasste 20 Punkte zu einem Preis von 10 EUR, das größte Mengenpaket bestand aus 500 Punkten für 250 EUR.

Die Platzierung eines Gebotes verbrauchte den entgeltlichen Gebotspunkt, erhöhte den Preis des angebotenen Produkts um 0,01 EUR und verlängerte zugleich die Versteigerungszeit um eine bestimmte Sekundenanzzahl.

Andere Teilnehmer der Auktion erhielten zusätzliche Zeit, ein weiteres Gebot abzugeben. Der Teilnehmer, der beim Zeitablauf der Auktion das letzte Gebot abgegeben hatte, erwarb das Recht, den betreffenden Gegenstand zu dem letzten Gebotspreis zu erwerben. Die Kosten für die erworbenen, letztendlich aber erfolglos eingesetzten Gebotspunkte wurden nicht erstattet und im Gewinnfalle nicht auf den Produktpreis angerechnet.

Die Ordnungsbehörde untersagte diese Aktivitäten der Klägerin. Gegen dieses Verbot ging das betroffene Unternehmen gerichtlich vor.

Das OVG Lüneburg stufte diesen Ablauf als genehmigungspflichtiges Glücksspiel ein.

Die Grenze zur Erheblichkeit werde bereits dadurch überschritten, dass der Teilnehmer nur bestimmte Pakete zu einem Mindestpreis von 10,- EUR erwerben könne, nicht jedoch einzelne Punkte.

Der Ablauf hänge auch vom Zufall ab, denn es sei reines Glück wie das Bietverhalten der übrigen Teilnehmer ausfalle.

Daher seien die Regelungen des Glücksspiel-Staatsvertrages (GlüStV) anwendbar, so dass die Klägerin eine Genehmigung für ihre Tätigkeit bedurft hätte. Das Gericht wies die Klage daher ab.

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