Es ist grundsätzlich zulässig, eine Online-Plattform zu betreiben, auf der titulierte Forderungen zum Kauf angeboten werden, so das LG Köln <link http: www.datenschutz.eu urteile datenbank-mit-schuldnertiteln-grundsaetzlich-zulaessig-28-o-116-09-landgericht-koeln-20090624.html _blank external-link-new-window>(Urt. v. 24.06.2009 - Az.: 28 O 116/09).
Die Beklagte betrieb online eine Webseite, auf der sie rechtskräftig titulierte Forderungen zum Erwerb anbot. Die Nutzer können nach verschiedenen Suchkriterien, u.a. nach Namen- und Adressdaten, Forderungshöhe und Forderungsalter, recherchieren.
Der Kläger wehrte sich gegen die Veröffentlichung, denn eine Verbindlichkeit von ihm befand sich in der Datenbank. Er verlangte daher von der Beklagten es zu unterlassen gegen ihn bestehende Forderungen zu veröffentlichen und zum Kauf anzubieten.
Die Richter entschieden zugunsten der Beklagten. Der klägerische Antrag sei viel zu weit gefasst, denn nicht jeder Handel und jede Veröffentlichung von Schuldtiteln könne untersagt werden. Wenn z.B. gewährleistet sei, dass die Daten anonymisiert würden und somit das Allgemeine Persönlichkeitsrecht des Schuldner gewahrt sei, bestünden gegen den Betrieb einer solchen Online-Plattform keine Einwände.
Da der Kläger trotz gerichtlichem Hinweises bei seinem weitreichenden Antrag geblieben sei, blieb den Richter nur die Möglichkeit, die Klage insgesamt abzuweisen. Denn der Kläger begehrte Unterlassung auch für den Bereich, der unzweifelhaft rechtlich zulässig sei.
Siehe dazu auch die Entscheidung des LG Koblenz <link http: www.datenschutz.eu urteile landgericht-koblenz-20080417.html _blank>(Urt. v. 17.04.2008 - Az. 1 O 484/07), wonach ein Online-Schuldnerverzeichnis rechtswidrig ist, wenn einzelne Schuldner (u.a. Name, Geburtstag, Anschrift, E-Mail-Adresse usw.) veröffentlichtet würden.