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Kategorie: Onlinerecht

Datenschutzbeauftragte NRW: Online-Gewinnspiele mit zwingender Werbe-Erlaubnis sind rechtskonform

Die Landesdatenschutzbeauftragte von NRW, Bettina Gayk, hat in ihrem ersten Tätigkeitsbericht veröffentlicht. In diesem teilt sie u.a. mit, dass Online-Gewinnspiele mit zwingender Werbe-Erlaubnis nach ihrer Ansicht DSGVO-konform und somit rechtmäßig sind.

Der Bericht kann hier hierunter geladen werden.

Auf S.40 des Berichts äußert sich Gayk zu der Frage, ob Online-Gewinnspiele, bei denen der User zwingend eine Zustimmung erteilen muss, rechtlich einwandfrei sind.

Im Ergebnis bejaht sie diese Frage.

Zunächst vertritt sie den Standpunkt, dass keine wirksame Einwilligung vorliegt, da die Erklärung nicht freiwillig sei und zudem gegen das Kopplungsverbot verstoße:

"Häufig stützen die Unternehmen den Newsletter-Versand auf eine Zustimmung nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe a DS-GVO. Dies aber stellt in der Regel einen Verstoß gegen das Gebot der Freiwilligkeit der Einwilligung nach Art. 4 Nr. 11, 7 Abs. 4 DS-GVO und insbesondere gegen das Kopplungsverbot nach Art. 7 Abs. 4 in Verbindung mit Erwägungsgrund 43 (am Ende) DS-GVO dar.

Die fehlende Freiwilligkeit der Nutzer*innen, ihre Einwilligung zu erteilen, ergibt sich in solchen Fällen einerseits daraus, dass es als Nachteil im Sinne von Erwägungsgrund 42 (am Ende) DS-GVO zu bewerten ist, dass Nutzer*innen im Falle der Ablehnung des Newsletter-Abos nicht am Gewinnspiel teilnehmen können. 

Da die Einwilligung der Nutzer*innen in die E-Mail-Werbung in der Regel nicht erforderlich für die Durchführung des Gewinnspiels ist (ein Online-Ge- winnspiel kann regelmäßig auch ohne die Versendung von E-Mail-Werbung durchgeführt werden), wird zudem ein Verstoß gegen das Kopplungsverbot angenommen."

Jedoch sei über den Rechtsgrund "Vertrag" (Art. 6 Abs.1 b DSGVO) möglich, das Gewinnspiel rechtskonform auszugestalten:

"Zwischen Nutzer*innen und Websitebetreiber*innen wird vertraglich vereinbart, dass Nutzer*innen an dem Gewinnspiel teilnehmen können und sich als Gegenleistung mit dem Abonnement des E-Mail-Newsletters einverstanden erklären. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die Pflicht der Nutzer*innen zur Gestattung der Verwendung ihrer E-Mail-Adresse für Newsletter in einem Gegenseitigkeitsverhältnis mit der Pflicht der Anbieter*innen steht, die Nutzer*innen an dem Ge winnspiel teilnehmen zu lassen.

Die Leistung der Anbieter*innen ist also an die Datenpreisgabe der betroffenen Person gekoppelt.

Voraussetzung ist, dass dieser Tausch den Nutzer*innen gegenüber transparent gemacht wird. So darf das Gewinnspiel beispielsweise nicht „kostenlos“ angeboten werden, sondern muss offen als zweiseitiger Vertrag „Gewinnchance gegen Daten für Zusendung des Newsletters“ ange- boten werden, bei dem die wesentlichen Vertragsmodalitäten den Nutzer*innen offengelegt werden.

Die Transparenz dürfte etwa dann zweifelhaft sein, wenn für das Angebot eines Web-Dienstes im Austausch ein umfangreiches, den Nutzer*innen nicht offen gelegtes Tracking eingesetzt wird, das die Weitergabe an unzählige andere Unternehmen beinhaltet. In solchen Fällen ist es für die Nutzer*innen nur schwer nachvollziehbar, wer ihre Daten zu welchen Zwecken verarbeitet."

Anmerkung von RA Dr. Bahr:

Die rechtliche Bewertung der Datenschutzbeauftragten NRW ignoriert komplett die bislang ergangene Rechtsprechung.

So hat das OLG Frankfurt a.M. (Urt. v. 27.06.2019 - Az.: 6 U 6/19) bereits im Jahr 2019 entschieden, dass derartige Einwilligungen rechtlich einwandfrei sind und gerade nicht gegen das Kopplungsverbot verstoßen:

"Einer Freiwilligkeit steht nach der Rechtsprechung des Senats (…) nicht entgegen, dass die Einwilligungserklärung mit der Teilnahme an einem Gewinnspiel verknüpft ist. Der Verbraucher kann und muss selbst entscheiden, ob ihm die Teilnahme die Preisgabe seiner Daten „wert“ ist."

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