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Kategorie: Onlinerecht

LG Rostock: Online-Händler müssen Stoffangaben in Bestellübersicht anzeigen

Ein Online-Shop muss das Material von Textilien direkt vor dem Kaufabschluss angeben.

In einem Online-Shop muss auf der Bestellübersicht jeweils angegeben werden, aus welchem Material die jeweilige Textilie besteht (LG Rostock, Urt. v. 07.01.2025 - Az.: 6 HK O 28/24).

Ein Verbraucherschutzverein verklagte einen Online-Händler, der in seinem Shop einen sogenannten 

“VIP Seidenschal" 

anbot. 

Die Produktdetailseite enthielt zwar die Information, dass der Schal aus Polyester bestand. Auf der finalen Bestellseite fehlte diese Angabe jedoch, sodass Kunden den Kauf abschließen konnten, ohne vorher über das tatsächliche Material informiert worden zu sein.

Das LG Rostock bejahte eine zweifache Wettbewerbsverletzung. Einerseits  liege ein Verstoß gegen die gesetzlichen Informationspflichten vor, andererseits werde der Verbraucher durch die Benutzung des Wortes “Seides” in die Irre geführt. 

1. Verstoß gegen gesetzliche Informationspflichten:

Es sei gesetzlich vorgeschrieben, dass wesentliche Produkteigenschaften unmittelbar vor Abschluss des Kaufs klar und verständlich mitgeteilt werden müssten. Zu den wesentlichen Eigenschaften gehörten bei Textilien auch die Materialbeschaffenheit:

"Denn die Beklagte als Unternehmerin hat durch das abgemahnte Verhalten ihre Pflicht verletzt, dem Verbraucher unter anderen die Informationen gemäß Art. 246a § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EGBGB, in dem für das Kommunikationsmittel und für die Ware angemessenen Umfang, unmittelbar bevor der Verbraucher seine Bestellung abgibt, klar und verständlich in hervorgehobener Weise zur Verfügung zu stellen.

Bei dem Material des Schals handelt es sich um eine wesentliche Eigenschaft der Ware im Sinne des Art. 246a § 1 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB. Für den durchschnittlichen Verbraucher ist es von erheblichem Interesse zu erfahren, welche Faserzusammensetzung ein beworbenes Kleidungsstück aufweist, um dessen Wert, sowie Trageeigenschaften, Verträglichkeit und Reinigungsmöglichkeiten beurteilen zu können (…)."

2. Irreführung des Verbrauchers:

Der verwendete Begriff “VIP Seidenschal” erwecke den Eindruck eines hochwertigen Produkts, obwohl es tatsächlich aus Polyester bestehe. Die Angabe “Seide” sei daher irreführend:

"Das sieht offensichtlich auch die Beklagte selbst so. 

Denn anders ist nicht zu erklären, warum auch die Beklagte das Material der Kleidung mit der – irreführenden – Angabe, dass der streitbefangene Schal aus Seide bestehe, indem sie ihr Produkt als „VIP Seidenschal“ bezeichnet, herausstellt. 

Mit der Bezeichnung „VIP“- Schal in offensichtlicher Anspielung auf entsprechende privilegierte - und damit auch gegenüber dem Durchschnitt deutlich teurere - Bereiche in einem Sportstadion - wie auch beim F.C. H. - in Verbindung mit einem nach allgemeiner Ansicht besonders edlen Material (Seide) wird im potentiellen Käufer die Illusion einer Zugehörigkeit zu einem privilegierten Personenkreis geweckt. 

Nach den eigenen Vorstellungen der Beklagten ist die hervorgehobene Angabe des vermeintlichen Materials des Schals, nämlich Seide, damit ein wesentliches Argument, den Verbraucher vom Kauf des Produktes zu überzeugen.

(…) Es ist offensichtlich, dass damit zumindest unterschwellig das Qualitätsgefühl des interessierten Personenkreises angesprochen werden soll, dem hier für kleines Geld ein zumindest der Bezeichnung nach äußerst hochwertiges Produkt angeboten wird, eine - nicht existierende - Zugehörigkeit (“VIP“) vorgegaukelt und das damit getäuscht wird. Es handelt sich demnach auch aus Sicht der Beklagten um eine wesentliche - allerdings nicht vorhandene - Eigenschaft des Schals.

Auch wenn der Schal auf einer Fanartikelseite angeboten werde, handele es sich dennoch um ein Textilprodukt, das mit den Waren der Mitglieder des klagenden Vereins vergleichbar sei. Das Gericht stellte fest, dass der Begriff „VIP Seidenschal“ den Eindruck eines hochwertigen Produkts erwecke, obwohl es tatsächlich aus Polyester besteht. Die Angabe „Seide“ sei daher irreführend."

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