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Kategorie: Onlinerecht

OLG Stuttgart: Online-Werbung mit Mondpreisen (= übertrieben hohe UVP) wettbewerbswidrig

Ein Online-Shop darf nicht mit einer UVP werben, die durch ihn oder ein verbundenes Unternehmen dauerhaft unterschritten wird, da dies eine Irreführung darstellt.

Ein Online-Shop darf nicht mit einer unverbindlichen Preisempfehlung (UVP) werben, die er selbst oder ein ihm zurechenbarer Dritter dauerhaft unterschreitet. Andernfalls liegt darin eine wettbewerbswidrige Irreführung mit Mondpreisen vor (OLG Stuttgart, Urt. v. 06.03.2025 - Az.: 2 U 142/23).

Die klägerische Verbraucherzentrale ging gegen einen Online-Shop vor, der ein Fitnessgerät mit einer angeblichen UVP von 649,- EUR bewarb, während der tatsächliche Verkaufspreis bei knapp 304,- EUR lag. Sie argumentierte, dass der tatsächliche Hersteller das Gerät regelmäßig zu einem deutlich niedrigeren Preis als die 649,- EUR verkaufe. Damit sei die angegebene UVP eine Täuschung des Verbrauchers.

Die Stuttgarter Richter bejahten eine Wettbewerbsverletzung. 

Sie stellten fest, dass die angegebene UVP nicht als tatsächliche Orientierungshilfe für potenzielle Käufer dienen, sondern vielmehr dafür genutzt werde, den eigenen Verkaufspreis als besonders günstig erscheinen zu lassen. 

Zwar habe nicht nachgewiesen werden können, dass die Beklagte über einen längeren Zeitraum selbst den niedrigeren Preis genommen hätte. Jedoch sei ihr das Verhalten Dritten hier zurechenbar, da insofern eine Personenidentität bzw. sachliche Nähe bestünde:

"Aber im Zeitpunkt der Bezugnahme kam der empfohlene Preis nicht (mehr) als Verbraucherpreis in Betracht, weil die mit der Streithelferin als Herstellerin des Produktes (…) verbundene C(…) -Sport GmbH tatsächlich regelmäßig unstreitig einen wesentlich niedrigeren Kaufpreis verlangt.

Zwar hat der Kläger nicht den Nachweis erbracht, dass die Fa. C(…)-Sport GmbH und nicht die Streithelferin Herstellerin des Produktes ist. Aber dennoch führt der unstreitig erheblich unter der unverbindlichen Preisempfehlung der Streithelferin liegende regelmäßige Verkaufspreis (…) dazu, dass der von der Streithelferin empfohlene Preis im Zeitpunkt der Bezugnahme nicht mehr als Verbraucherpreis in Betracht kam. 

Denn dadurch, dass und jeweils sowohl Geschäftsführer der Streithelferin als auch Geschäftsführer der Fa. C(…)-Sport GmbH sind und dass die beiden Gesellschaften durch einen Markenlizenzvertrag in Bezug auf die Marke „C(…)“ verbunden sind, besteht eine so enge Verbindung zwischen den beiden Unternehmen (…), dass das sich widersprechende Preissetzungsverhalten der beiden Unternehmen die unverbindliche Preisempfehlung (…) derart entwertet, dass diese (…) keine marktgerechte Orientierungshilfe mehr darstellt und nur noch die Funktion hat, dem Händler eine attraktive Preiswerbung zu ermöglichen."

Und weiter:

"Dem steht nicht entgegen, dass die C(…)-Sport GmbH und die Streithelferin rechtlich selbständige Gesellschaften sind, die grundsätzlich auch eigene, voneinander unabhängige geschäftliche Entscheidungen treffen können. 

Wegen der vollständigen Personenidentität in der Geschäftsführung der beiden Gesellschaften – wie sich aus den Anlagen K7 und B3 ergibt – geht das Argument der Beklagten, ein Einfluss der Streithelferin auf die Preisfestsetzung der C(…)-Sport GmbH stehe nicht fest, weil nicht klar sei, ob bei beiden Gesellschaften mit der Preiskalkulation befasst sei, ins Leere. 

Jedenfalls einer der beiden – in beiden Gesellschaften jeweils personenidentischen – Geschäftsführer verantwortet die Preiskalkulation. 

Eine dauerhafte Unterbietung der unverbindlichen Preisempfehlung durch das der Herstellerin zuzurechnende Verhalten der C(…)-Sport GmbH steht einer ernsthaften Kalkulation der unverbindlichen Preisempfehlung entgegen."

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