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Kategorie: Onlinerecht

LG Düsseldorf: Schadensersatz bei Nennung eines Mitarbeiter-Namens im Impressum

Ein Autor, dessen Namen ungewollt im Impressum einer Fachzeitschrift erscheint, hat einen Anspruch auf Unterlassung und Schadensersatz <link http: www.justiz.nrw.de nrwe lgs duesseldorf lg_duesseldorf j2013 _blank external-link-new-window>(LG Düsseldorf, Urt. v. 10.04.2013 - Az.: 2a O 235/12).

Der Kläger war Autor und schrieb in der Vergangenheit mehrere Aufsätze für die verklagte Fachzeitschrift. Diese hatte - ungefragt - den Namen des Klägers in ihr Impressum übernommen. In der Rubrik "Mitarbeiter" erschien der Kläger.

Hiergegen wandte sich der Kläger und begehrte zugleich für einen Zeitraum von 6 Jahren einen Schadensersatz iHv. 12.000,- EUR.

Das Gericht bejahte den Unterlassungsanspruch, sprach dem Kläger jedoch nur 660,- EUR als Ersatz zu.

Die Fachzeitschrift habe das klägerische Persönlichkeitsrecht verletzt, als sie ungefragt den Namen übernommen habe. Durch die Namensübernahme sei der Eindruck erweckt worden, der Kläger stehe in einer dauerhaften Geschäftsbeziehung zu der Beklagten und werde für diese fortlaufend tätig. Dies sei aber gerade nicht der Fall. Daher bestehe ein Anspruch auf Löschung.

Im Wege der Schätzung legte das Gericht einen Schadensersatz iHv. 660,- EUR fest. Da die Zeitschrift monatlich erscheine, sei eine Lizenzgebühr iHv. 10,- EUR/Monat angemessen. Über den Zeitraum von fast 6 Jahren ergebe dies einen Betrag iHv. 660,- EUR.

Eine höhere Summe sei nicht verhältnismäßig. Insbesondere auch deswegen, weil der Kläger in der Vergangenheit für vier Beiträge nur knapp 700,- EUR insgesamt erhalten habe. Der geforderte Schadensbetrag stehe daher in keinem vertretbaren Verhältnis zu dem Entgelt, das der Kläger für die eigentliche Hauptleistung erwirtschaftet habe.

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