Das LG Hamburg hat in einer aktuellen Entscheidung <link http: adresshandel-und-recht.de urteile einwilligung-in-telefonwerbung-nicht-aus-girokontoeroeffnungsvertrag-ableitbar-315-o-358-08-landgericht-hamburg-20090423.html _blank external-link-new-window>(Urt. v. 23.04.2009 - Az.: 315 O 358/08) noch einmal klargestellt, dass es ohne vorherige ausdrückliche Einwilligung des Kunden einer Bank nicht gestattet ist, auf dem privaten Telefonanschluss des Kunden anzurufen und für eigene Produkte zu werben.
Die Wettbewerbszentrale nahm die Bank auf Unterlassung in Anspruch wegen Cold Calling. Das Unternehmen berief sich im Gegenzug auf eine Klausel, die jeder ihrer Kunden bei Eröffnung eines Girokontos unterschrieben habe:
"Ich möchte den Service der Bank nutzen, auch telefonisch und/oder per Fax informiert und beraten (...) werden."
Die Hamburger Richter sahen diese Klausel als unwirksam an. Sie benachteilige den Kunden einseitig.
Die Erklärung sei viel zu weitreichend und berücksichtige nicht angemessen die Interessen des betroffenen Verbrauchers. Insbesondere sei es unverhältnismäßig, wenn sich die Bank eine pauschale Einwilligung für alle Geldangelegenheiten einräumen lasse, ohne dass irgendein sachlicher Zusammenhang mit dem bestehenden Vertrag gegeben sei.
Kommentar von RA Dr. Bahr:
Das Urteil überrascht nicht wirklich.
Denn bereits im Jahre 2000 hat der BGH <link http: www.adresshandel-und-recht.de urteile bundesgerichtshof--20000127.html _blank external-link-new-window>(Urt. v. 27.01.2000 - Az.: I ZR 241/97) zu exakt dieser Konstellation alles Notwendige gesagt.
Die damaligen Leitsätze lauten:
"1. Ein - außerhalb einer Versicherungsfragen betreffenden laufenden Geschäftsverbindung - unaufgefordert und ohne Einverständnis erfolgter Telefonanruf zu dem Zweck, einen Besuchstermin zu vereinbaren, der dem Abschluß eines Versicherungsvertrages dienen soll, ist wettbewerbswidrig i.S. des § 1 UWG. Eine vorformulierte Klausel in einem Antrag auf Eröffnung eines Sparkontos, in der der Kunde sich mit der persönlichen und telefonischen Beratung in Geldangelegenheiten durch die Bank einverstanden erklärt, stellt kein wirksames Einverständnis mit einer solchen Telefonwerbung dar.
2. Die Einwilligungserklärung "Der Konto-/Depotinhaber ist mit der persönlichen und telefonischen Beratung in Geldangelegenheiten durch die Bank einverstanden nicht einverstanden" ist daher unwirksam."
Damit dürfte wirklich alles gesagt sein.