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Kategorie: Onlinerecht

OLG Frankfurt a.M.: Unzulässige Garantiewerbung auf Umverpackung

Die Werbung mit einer Garantie auf der Umverpackung eines Produktes ist unzulässig, wenn die näheren Bedingungen der Garantie sich in der Packung selbst befinden. Nicht ausreichend ist es auch, wenn lediglich ein allgemeiner Hinweis auf die Webseite des Unternehmens erfolgt (OLG Frankfurt a.M., Urt. v. 11.01.2018 - Az.: 6 U 150/17).

Das verklagte Unternehmen bot offline Waren an und gab dabei auf der Umverpackung den Hinweis "3 Jahre Garantie" an. In der Verpackung selbst befanden sich keine Garantiebedingungen. Es wurde lediglich allgemein die Webseite des Unternehmens angegeben.

Das OLG Frankfurt a.M. stufte dies als wettbewerbswidrig ein.

Der Hinweis "3 Jahre Garantie" auf der äußeren Hülle eines Produktes sei nur dann rechtmäßig, wenn der Kunde sich auch über die genauen Inhalte der Garantie informieren könne.

Im vorliegenden Fall fehle es daran. Denn weder hätten sie der Ware beigelegen noch seien sie dem Verbraucher auf andere Art und Weise zugänglich gemacht. Ein pauschaler Hinweis auf die eigene Webpräsenz genüge nicht:

"Ob es stattdessen zur Erfüllung der Informationspflicht ausreichen kann, der Verpackung einen deutlichen Hinweis darauf beizufügen, wo - etwa im Internet - die Garantieerklärung eingesehen werden kann, bedarf im vorliegenden Fall keiner Entscheidung, da die beanstandete Verpackung auch einen solchen Hinweis nicht enthielt.

Auf der Verpackung war lediglich die Internet-Domain www...com angegeben; dies allein reicht zur Erfüllung der Informationspflicht nicht aus."

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