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Kategorie: Datenschutzrecht

OLG Düsseldorf: Verkauf von Adress-Daten richtet sich nach Rechtskauf-Regeln

Nach Meinung des OLG Düsseldorf <link http: www.adresshandel-und-recht.de urteile kaeufer-muss-behauptete-fehler-von-adress-datensaetzen-glaubhaft-machen-i-17-u-167-09-oberlandesgericht-duesseldorf-20100217.html _blank external-link-new-window>(Beschl. v. 17.02.2010 - Az.: I-17 U 167/09) gelten für den Adressdaten-Handel die kaufvertraglichen Regelungen des Rechtskaufs.

Die Klägerin veräußerte an die Beklagte umfangreiche Adressdaten. Als es zur Bezahlung kam, weigerte sich die Beklagte und argumentierte, die gelieferten Daten seien zum erheblichen Teil fehlerhaft. Es fehle durchgehend ein Opt-In, so dass sie, die Beklagte, bereits mehrfach abgemahnt worden sei und verpflichtet gewesen wäre, strafbewehrte Unterlassungserklärungen abzugeben.

Die Düsseldorfer Richter verurteilten die Beklagte gleichwohl zur Zahlung.

Zunächst stellen die Juristen fest, dass die Vorschriften des Rechtskaufs Anwendung finden würden. In der Rechtsprechung ist sehr umstritten, nach welchen Normen der "Kauf" von Adressdaten rechtlich zu bewerten ist.

Die von der Beklagten vorgebrachten Mängel hielt das Gericht für zu pauschal und allgemein. Vielmehr wäre eine detaillierte Auflistung, bei welchen Daten welche Fehler vorlägen, notwendig gewesen. 

Die pauschale Behauptung, es fehle ein Opt-In und es seien Unterlassungserklärungen abgegeben worden, ändere daran nichts. Vielmehr hätte die Beklagte darlegen müssen, bei welchen Adressdaten ganz konkret diese Ereignisse eingetreten seien. Zu diesen Umständen habe die Beklagte jedoch geschwiegen und keine spezifischen Angaben gemacht.

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