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Kategorie: Onlinerecht

OLG Hamburg: Webseiten-Betreiber muss veraltete Informationen modifizieren, damit Suchmaschinen sie nicht mehr auffinden

Das OLG Hamburg <link http: www.suchmaschinen-und-recht.de urteile webseiten-betreiber-muss-uu-veraltete-informationen-aus-online-archiv-loeschen-oberlandesgericht-hamburg-20150707 _blank external-link-new-window>(Urt. v. 07.07.2015 - Az.: 7 U 29/12) ist der Ansicht, dass ein Webseiten-Betreiber, der ältere Nachrichten in einem Online-Archiv bereithält, diese so modizifieren muss, dass Suchmaschinen diese nur noch begrenzt auffinden.

In einem älteren Beitrag wurde der Name des Klägers und ein damaliges Strafverfahren genannt. Die Beklagte verlegt eine überregionale Tageszeitung und hält in ihrem Online-Archiv für die Öffentlichkeit Nachrichten aus der Vergangenheit zum Abruf bereit.

Der Kläger begehrte die Beseitigung dieser Beiträge, da bei Eingabe seines Namens bei Google immer wieder auf diese Beiträge verwiesen werde.

Die Hamburger Richter haben einen Löschungsanspruch verneint. Ein damals rechtmäßiger Artikel mit Nennung des Namens müsse grundsätzlich heute nicht verändert oder angepasst werden. Die Publikation sei weiterhin nicht zu beanstanden.

Jedoch bestehe - entsprechend den Grundsätzen, die der EuGH (Urt. v. 13.05.2014 - Az.: C-131/12) vor kurzem aufgestellt habe - ein Anspruch, die eigenen Webseiten so zu modifzieren, dass bei Eingabe des klägerischen Namens die Pages nicht mehr als Suchtreffer angezeigt würden, wenn es sich - wie hier - um veraltete Informationen handelt, die kein aktuelles Interesse mehr aufwiesen.

Anmerkung von der RA Dr. Bahr:
Leider bleibt das OLG Hamburg eine wichtige Antwort schuldig: Nämlich wie es technisch funktionieren soll, die betreffenden Webseiten weiterhin im Google-Index zu behalten und gleichzeitig zu gewährleisten, dass die Page bei Eingabe bestimmter Begriffe nicht mehr als Suchtreffer angezeigt wird.

Dies ist technisch nicht möglich.

Und das bedeutet im Umkehrschluss: Um hinreichend sicher vor einem erneuten Verstoß zu sein, wird der Webseiten-Betreiber entweder den relevanten Personennamen aus dem Text entfernen oder eben die komplette Unterseite aus dem Index löschen lassen.

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