Das KG Berlin <link http: www.adresshandel-und-recht.de urteile keine-agb-inhaltskontrolle-von-gesonderter-einverstaendniserklaerung-bei-gewinnspiel-23-u-34-10-kammergericht-berlin-20100826.html _blank external-link-new-window>(Urt. v. 26.08.2010 - Az.: 23 U 34/10) hat entschieden, dass die von der Zeitung "Welt am Sonntag" eingesetzte Werbe-Einwilligung rechtmäßig ist.
Der Axel Springer-Verlag verwendete nachfolgende Klausel auf einem Teilnahme-Coupon:
"Ich bin damit einverstanden, dass die Welt am Sonntag meine Daten für Zwecke der Werbung, Marktforschung und Beratung nutzt und selbst oder durch Dritte verarbeitet und dass ich schriftlich, telefonisch oder per E-Mail über weitere Angebote informiert werde."
Die Vorinstanz, das LG Berlin <link http: www.adresshandel-und-recht.de urteile welt-am-sonntag-gewinnspiel-klausel-mit-erklaerung-fuer-werbezwecke-unzulaessig-4-o-89-09-landgericht-berlin-20091118.html _blank external-link-new-window>(Urt. v. 18.11.2009 - Az.: 4 O 89/09) stufte die Klausel als rechtswidrig ein. Ähnlich entschied das LG Berlin in dem Parallverfahren der "Berliner Morgenpost" <link http: www.adresshandel-und-recht.de urteile einwilligungserklaerung-fuer-reklame-bei-zeitschriften-abo-rechtswidrig-4-o-90-09-landgericht-berlin-20091118.html _blank external-link-new-window>(LG Berlin, Urt. v. 18.11.2009 - Az.: 4 O 90/09).
In der Berufungsinstanz hat nun das KG Berlin im Fall der "Welt am Sonntag" die erstinstanzliche Verurteilung aufgehoben und die Klage abgewiesen. Die verwendete Klausel unterliege nicht den Regelungen der AGB-Kontrolle, so dass eine gerichtliche Überprüfung nicht in Frage komme.
Anmerkung von RA Dr. Bahr:
Die vorliegende Entscheidung beruht ausschließlich auf formal-juristischen Gründen. Inhaltlich hat sich das KG Berlin mit der Frage der Zulässigkeit des Einwilligungstextes nicht näher beschäftigt.
Trotz ausdrücklichem Hinweises durch das Gericht hatte der klägerische Bundesverband der Verbraucherzentralen seine Klage weiterhin ausschließlich auf <link http: bundesrecht.juris.de uklag __1.html _blank external-link-new-window>§ 1 UKlaG gestützt. Nach dieser Norm können Verbraucherschutzverbände rechtswidrige AGB-Klauseln gerichtlich verfolgen.
Die Richter des KG Berlin nun verneinen die Eigenschaft der Einwilliungserklärung als AGB. Da sie außerhalb der sonstigen Bestimmungen gestanden habe und zudem eine Zustimmung keine Pflicht gewesen sei, handle es sich um keine AGB. Somit greife <link http: bundesrecht.juris.de uklag __1.html _blank external-link-new-window>§ 1 UKlaG nicht als Anspruchsgrundlage für eine Unterlassung.
Hätte die Klägerseite ihren Anspruch auch auf wettbewerbsrechtliche Normen nach dem UWG gestützt, dann ist davon ausgegangen, dass sie mit der Klage erfolgreich gewesen wäre. Denn die verwendete Klausel ist in puncto sachliche Reichweite (= in welchen Inhalt von Werbung willige ich ein?) zu unbestimmt und damit rechtswidrig.
Das KG Berlin erlaubt somit keineswegs die o.g. Klausel, sondern weist die Klage nur aus formalen Gründen ab.