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Kategorie: Onlinerecht

OLG München: Werbe-Einwilligung des Pay-TV-Anbieters Sky rechtswidrig

Die Werbe-Einwilligung des Pay-TV-Anbieters Sky ist rechtswidrig, da keine gesonderte Zustimmungshandlung eingeholt wird <link http: www.adresshandel-und-recht.de urteile einwilligunserklaerung-in-werbung-bei-sky-rechtswidrig-6-u-4039-10-oberlandesgericht-muenchen-20110721.html _blank external-link-new-window>(OLG München, Urt. v. 21.07.2011 - Az.: 6 U 4039/10).

Der bekannte Pay-TV-Anbieter hatte die Kundenanmeldung bei sich wie folgt ausgestaltet:

"[ ] Von den AGB von Sky, von Kabel Deutschland sowie der Widerrufsbelehrung und der datenschutzrechtlichen Einwilligungserklärung habe ich Kenntnis genommen und bestätige dies mit Absendung des Formulars."

(aus der datenschutzrechtlichen Einwilligungserklärung:)

"Der Abonnent willigt mit Abschluss dieses Abonnementvertrages ein, dass Sky die angegebenen personenbezogenen Daten auch zu Marketingzwecken für eigene Produktangebote per Telefon, SMS, E-Mail und Post sowie zur Marktforschung nutzen darf."

Die Münchener Richter stuften diese Ausgestaltung als rechtswidrig ein.

Entsprechend den Vorgaben, die der BGH in seiner <link http: www.adresshandel-und-recht.de urteile bundesgerichtshof--20080716.html _blank external-link-new-window>"Payback"-Entscheidung aufgestellt habe, bedürfe es für eine wettbewerbsrechtliche Werbe-Einwilligung einer gesonderten Zustimmung. 

Es reichte nicht aus, dass - wie im vorliegenden Fall - unterschiedliche Erklärungen miteinander vermischt werden. Vielmehr hätte es einer eigenen, autonomen Zustimmung bedurft.

 

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