Ein Telekommunikations-Anbieter haftet auch für die unerlaubten Telefon-Werbe-Anrufe der von ihm beauftragten Drittfirmen <link http: www.adresshandel-und-recht.de urteile telefonwerbung-fuer-internet-und-telefonanschluss-nur-mit-einwilligung-erlaubt-1-o-379-08-landgericht-bonn-20091118.html _blank external-link-new-window>(LG Bonn, Urt. v. 18.11.2009 - Az.: 1 O 379/08).
Eine Privatperson ging gegen einen großen deutschen TK-Anbieter vor, weil von dem Unternehmen beauftragte Dritte bei ihm zu Hause ungefragt angerufen und für Produkte geworben hatten.
Die verklagte Firma behauptete, es läge ein wirksame Einwilligung vor, weil der Kläger in der Vergangenheit im Rahmen eines Internet-Quiz sein Einverständnis erklärt habe. Als Nachweis legte sie entsprechende IP-Adressen und Screenshots der Einwilligungserklärung auf der Webseite vor.
Die Bonner Richter gaben dem Kläger Recht.
Die Beklagte habe ihre Behauptung, der Kläger habe sich angemeldet und der Einwilligungserklärung zugestimmt, nicht ausreichend dargelegt. Hierzu sei sie jedoch verpflichtet gewesen wäre.
Die Vorlage von Screenshots oder einer IP-Adresse beweise nämlich noch nicht, dass der Kläger sich auch tatsächlich auf der Webseite angemeldet habe.