Der BGH <link http: openjur.de u _blank external-link-new-window>(Urt. v. 18.01.2012 - Az.: I ZR 104/10) hat entschieden, dass der Werbebegriff "Zentrum" anders zu verstehen ist als das Wort "Centrum".
Die Beklagte betrieb eine Krankenhausklinik und warb mit dem Begriff "Neurologisch/Vaskuläres Zentrum". Dabei übertraf die Klinik in ihrer Größe, Bedeutung und besonderen Spezialisierung nicht sonstige Krankenhäuser mit einer neurologischen Fachabteilung.
Die Klägerin beanstandete die Werbung als irreführend, da der Begriff "Zentrum" impliziere, das Krankenhaus könne eine überragende Qualität vorweisen, die es von anderen Unternehmen klar hervorhebe. Die Beklagte hingegen wandte ein, der Begriff "Zentrum" sei inzwischen wie das neumodische Wort "Centrum"zu verstehen. Hier habe inzwischen ein Bedeutungswandel eingesetzt, so dass die angesprochenen Verkehrskreise nur noch von einem allgemein üblichen Betrieb ausgingen.
Der BGH hat diese Ansicht nicht geteilt. Nach Ansicht der Karlsruher Richter seien "Zentrum" und "Centrum" nach wie unterschiedliche Begrifflichkeiten und würden auch von den relevanten Verkehrskreisen unterschiedlich wahrgenommen.
Unter "Zentrum" würde der Verbraucher nach wie vor eine Einrichtung verstehen, die besondere Bedeutung habe und die über eine überdurchschnittliche Kompetenz verfüge.