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Kategorie: Onlinerecht

LG Düsseldorf: Werbeverbot für medizinisches Cannabis gilt auch für frei zugängliche Websites

Wer medizinisches Cannabis öffentlich bewirbt, verstößt gegen das Heilmittelwerbegesetz und muss die Werbung einstellen.

Eine öffentlich zugängliche Website für medizinisches Cannabis verstößt gegen das Werbeverbot für verschreibungspflichtige Arzneimittel außerhalb von Fachkreisen, wenn sie Angaben zu Wirkungen, Indikationen und Geschmack enthält und Nutzern eine gezielte Produktauswahl ermöglicht (LG Düsseldorf, Urt. v. 10.04.2026 - Az. 38 O 166/25).

Die Beklagte betrieb eine frei zugängliche Website zu medizinischem Cannabis. Nutzer konnten verfügbare Sorten durchsuchen, nach Terpen-Wirkungen filtern und Angaben zu Wirkungen, Indikationen und Geschmack einsehen. Zudem konnten Rezepte hochgeladen und bei Partnerapotheken eingelöst werden.

Ein Wirtschaftsverband klagte auf Unterlassung.

Das LG Düsseldorf gab der Klage statt und untersagte dem Webseiten-Betreiber die beanstandete Werbung.

Die Website sei für jedermann frei zugänglich, nicht nur für bereits behandelte Patienten. Medizinisches Cannabis sei jedoch ein verschreibungspflichtiges Arzneimittel, für das außerhalb von Fachkreisen nicht geworben werden dürfe.

Die konkreten Angaben zu Wirkungen, Indikationen und Geschmack sowie die Filtermöglichkeiten nach Terpenen seien geeignet, Nutzer gezielt zur Nachfrage nach bestimmten Produkten anzuregen.

Diese Darstellungen gingen über neutrale Produktinformationen deutlich hinaus und bildeten auch keine vollständige, sachliche Gebrauchsinformation ab.

Sie dienten vielmehr dazu, den Absatz bei den Partnerapotheken zu fördern. Dies sei als Werbung im Sinne des Heilmittelwerbegesetzes einzustufen:

"Die in den Darstellungen enthaltenen Angaben zu Wirkungen, Indikationen und Geschmack der Cannabissorten sind geeignet, dem Leser einen Weg zu bestimmten abgabefähigen Produkten zu weisen und ihm eine Auswahl unter diesen zu ermöglichen. (…)

Vielmehr dienen die Darstellungen auch dazu, die Leser dazu anzuregen und in die Lage zu versetzen, nach sie besonders ansprechenden medizinischem Cannabis nachzufragen."

Und weiter:

“Inhaltlich beschränken sich die angegriffenen Darstellungen weder auf zur Bestimmung des jeweiligen Arzneimittels notwendige Angaben i.S.v. § 1 VII HWG noch liefern sie eine vollständige Wiedergabe sämtlicher für Gebrauchsinformationen zu Arzneimitteln vorgesehenen Informationen. Die in den Darstellungen enthaltenen Angaben zu Wirkungen, Indikationen und Geschmack der Cannabissorten sind geeignet, dem Leser einen Weg zu bestimmten abgabefähigen Produkten zu weisen und ihm eine Auswahl unter diesen zu ermöglichen. 

Aus diesen Umständen ergibt sich, dass die Beklagte mit den angegriffenen Darstellungen weder das Ziel verfolgt, bloße Informationsvermittlung zu betreiben noch sie alleine beabsichtigt, Patienten, denen medizinisches Cannabis verschrieben wurde, bei der Auswahl einer für die Einlösung des Rezepts geeigneten Apotheke zu unterstützen. Vielmehr dienen die Darstellungen auch dazu, die Leser dazu anzuregen und in die Lage zu versetzen, nach sie besonders ansprechenden medizinischem Cannabis nachzufragen.”

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