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Kategorie: Wettbewerbsrecht

OLG Köln: Werbung für Gratis-Pendler-Shuttle auf Rhein ist wettbewerbsgemäß

Wenn ein kostenloser Shuttle beworben wird, muss nicht ausdrücklich darauf hingewiesen werden, dass für Weiterfahrten der volle Fahrpreis gilt, sofern der Gesamteindruck der Werbung bereits eindeutig ist.

Wer einen kostenlosen Shuttle-Service bewirbt, muss nicht gesondert auf den vollen Fahrpreis bei einer Weiterfahrt hinweisen, sofern der Gesamteindruck der Werbung für einen verständigen Verbraucher eindeutig ist (OLG Köln, Beschl. v. 27.07.2026 - Az.: 6 W 57/26).

Ein Schiffsbetrieb bot aufgrund der Sperrung der Bonner Nordbrücke einen kostenlosen Shuttle-Service auf dem Rhein zwischen drei Bonner Stationen an. Dafür setzte er regulär fahrende Linienschiffe ein, die anschließend rheinaufwärts weiterfuhren.

Eine Konkurrentin sah darin eine irreführende Werbung, da die Bewerbung des kostenlosen Shuttles den Eindruck erwecke, die Teilstrecke bleibe auch bei längeren Fahrten kostenlos. Sie verlangte einen ausdrücklichen Hinweis auf den vollen Fahrpreis ab dem jeweiligen Einstiegsort bei Weiterfahrten.

Das OLG Köln wies das Begehren als unbegründet zurück.

Nach ihrem Gesamteindruck lasse die Werbung hinreichend klar erkennen, dass nur die kurze Strecke zwischen den drei Stationen kostenlos sei.

Ein verständiger Verbraucher werde nicht annehmen, die freie Teilstrecke werde bei einer längeren Fahrt angerechnet:

"Soweit die Antragstellerin es für irreführend bzw. erklärungsbedürftig hält, dass die kostenlose Beförderung nur für Fahrten gilt, die innerhalb der drei Stationen Bonn „Alter Zoll“, Bonner Bogen und Bad Godesberg beginnen und enden, hat das Landgericht in dem angefochtenen Beschluss (...) zutreffend das gesamte Erscheinungsbild der angegriffenen Internetseite der Antragsgegnerin in den Blick genommen. (...)

Hiernach ergibt sich für den Betrachter der Werbung klar und eindeutig bereits aus dem Satz „Kostenloser Schiffs-Shuttle zwischen Bonn, Bonner Bogen und Bad Godesberg“, dass sich das kostenlose Beförderungsangebot der Antragsgegnerin allein auf diesen Teilbereich der von ihr bedienten Strecke bezieht, was durch die grafische Darstellung unter „So funktioniert’s“ (Schreibweise wie im Original) und die nachfolgende Aussage „nehme wir sie auf der kurzen Rheinstrecke kostenlos mit“ nochmals deutlich zum Ausdruck kommt."

Nach Auffassung Gerichts mache auch der Umstand, dass der Schiffsbetrieb kaum kontrollieren könne, wer tatsächlich als Pendler unterwegs sei, die Werbung nicht irreführend.

Ein redlicher Nutzer erkenne, dass das Angebot der Verkehrsentlastung wegen der Brückensperrung diene. Ein zusätzlicher Hinweis auf den vollen Fahrpreis bei Weiterfahrten sei daher nicht erforderlich.

Auch die erhöhten Anforderungen an Gratiswerbung seien erfüllt, da Dauer, Strecke und Zweck des Angebots klar beschrieben worden seien:

“Auch unter Berücksichtigung des von der Antragstellerin hervorgehobenen Umstands, dass an die Bewerbung von „kostenlosen“ oder „Gratis“-Leistungen erhöhte Anforderungen hinsichtlich Klarheit und Erkennbarkeit des Leistungsumfangs wegen des Anlock-Effekts gestellt werden könnten (…), kann insofern ein relevanter Irrtum nicht entstehen, weil die Bedingungen der Inanspruchnahme des Angebots nach den obigen Ausführungen in der Werbung klar umrissen sind und die fehlende Kontrollierbarkeit der Erfüllung dieser Voraussetzungen keine Irreführungsrelevanz besitzt.”

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