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Kategorie: Onlinerecht

BGH: Zur Mitteilungspflicht von dynamischen IP-Adressen an Strafverfolgungsbehörden

Die Anordnung gegenüber einem Telekommunikationsdienstleiters, den Ermittlungsbehörden die dynamischen IP-Adressen derjenigen Personen mitzuteilen, die innerhalb eines Zeitraums unter Nutzung einer bestimmten Browserversion eine näher bezeichnete Sub-URL einer Internetseite aufrufen, ist rechtswidrig <link http: www.datenschutz.eu urteile mitteilung-von-dynamischen-ip-adressen-an-strafverfolgungsbehoerden-uu-rechtswidrig--bundesgerichtshof-20150820 _blank external-link-new-window>(BGH, Beschl. v. 20.08.2015 - Az.: StB 7/15).

Der BGH-Ermittlungsrichter hatte den klägerischen Telekommunikations-Anbieter zur Herausgabe bestimmter Online-Daten verpflichtet: So sollte er den Ermittlungsbehörden die dynamischen IP-Adressen derjenigen Personen mitteilen, die innerhalb eines bestimmten Zeitraums unter Nutzung einer bestimmten Browserversion eine näher bezeichnete Sub-URL einer Internetseite aufriefen.

Hierfür sollte die Firma in einem ersten Schritt diejenigen Anfragen an die von ihr betriebenen DNS-Server, die sich auf die Hauptseite beziehen, auf einen speziell eingerichteten Proxy-Server umleiten. In einem zweiten Schritt hatte das Unternehmen dann die umgeleiteten Daten auf die weiteren Merkmale - Sub-URL sowie Browserversion - zu untersuchen.

Der BGH hat eine solche Verpflichtung für rechtswidrig eingestuft.

Die Überwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation obliege allein den Ermittlungsbehörden. Solche Handlungen dürften nicht an Externe ausgelagert werden.

Das für Mitarbeiter von Telekommunikationsdienstleistern bestehende Verbot, Gespräche mitzuhören, stehe nicht in Relation zum Gebot des geringstmöglichen Eingriffs in das Fernmeldegeheimnis des einzelnen Nutzers.

Zwar müsse der TK-Anbieter bestimmte Daten an die Strafverfolgungsbehörden herausgeben, jedoch obliege die Filterung und nähere Auswertung alleine dem Staat.

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