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Kategorie: Glücksspielrecht / Gewinnspielrecht

LG Bochum: Datenverwendung für Telefonwerbung durch Gewinnspiel-Klausel unzulässig

In einer bereits etwas länger zurückliegenden Entscheidung hat das LG Bochum <link http: www.adresshandel-und-recht.de urteile pauschale-einwilligungsklausel-fuer-telefonwerbung-wettbewerbswidrig-14-o-61-08-landgericht-bochum-20080515.html _blank external-link-new-window>(Urt. v. 15.05.2008 - Az.: 14 O 61/08) entschieden, dass eine vorweggenommene,  formularmäßige Klausel auf einem Gewinnspiel-Flyer dann rechtswidrig ist, wenn der primäre Zweck die Adressgenerierung ist.

Der Beklagte veranstaltete Gewinnspiele und verteilte hierbei Flyer, mit denen er für ein Gratisspiel beim Rentenlotto warb. Mit einem kostenlosen Anruf bei dem Beklagten konnte  der Teilnehmer dann erfragen, ob er zu den Gewinnern gehörte.

Dabei lautete die Klausel auf den Flyern:

"Die abgefragten Daten werden gespeichert und übermittelt, damit wir sie weiter informieren und auch telefonisch bewerben dürfen (Telekommunikation, Energie, Renten)."

Bei dem Anruf wurde der Teilnehmer gefragt, ob er Interesse hätte für weitere telefonische Werbung. 

Die Bochumer Richter hielten dies für wettbewerbswidrig.

Der Gewinnspiel-Flyer diene der reinen Adressgenerierung. Es sei beabsichtigt, die Daten zu speichern, um zukünftig für andere Produkte telefonisch werben zu dürfen.

Eine solche pauschale Einwilligung benachteilige den Verbraucher jedoch einseitig und sei daher unwirksam, so die Richter. Der Verbraucher gehe hier davon aus, dass er bei seinem Anruf lediglich mitgeteilt bekäme, ob er gewonnen habe oder nicht. Diese Situation werde durch den Beklagten ausgenutzt und der Teilnehmer zu seiner Einwilligung überrumpelt.

Eine solche Handlung sei wettbewerbswidrig.

Siehe zu generell zu den rechtlichen Problemen im gewerblichen Adresshandel unser Rechts-Portal <link http: www.adresshandel-und-recht.de _blank>"Adresshandel & Recht".

 

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