Der Begriff "dentaline" ist aufgrund fehlender Unterscheidungskraft nicht als Marke für den Bereich zahnärztliche Apparate eintragungsfähig, so das BPatG <link http: www.online-und-recht.de urteile wortmarke-dentalline-mangels-unterscheidungskraft-nicht-eintragungsfaehig-28-w-pat-103-09-bundespatentgericht--20100519.html _blank external-link-new-window>(Beschl. v. 19.05.2010 - Az.: 28 W (pat) 103/09).
Die Richter erklärten, dass eine Marke zumindest über ein Minimum an Unterscheidungskraft verfügen müsse, wenn sie eingetragen werden solle. Dies sei immer dann der Fall, wenn nicht der beschreibende Inhalt im Vordergrund stehe, sondern die Möglichkeit, die Waren und Dienstleistungen einem bestimmten Unternehmen zuzuordnen.
Vorliegend könne davon nicht ausgegangen werden. Es handle sich bei der Wortmarke aufgrund der Ausgestaltung um eine übliche, werbegraphische Ausgestaltungsvariante, die nicht in den Vordergrund trete. Zum anderen weise die Bezeichnung bereits begrifflich darauf hin, dass Produkte für eine Dentallinie beworben würden. Insofern liege keinerlei Unterscheidungskraft vor.