In dem zugrundeliegenden Fall hatte ein Sänger mit bürgerlichem Namen Frank Wendler den bundesweit bekannten Schlagersänger mit dem Künstlernamen "Michael Wendler" auf Unterlassung in Anspruch genommen, weil er seine Marken- und Namensrechte verletzt sah.
Die Düsseldorfer Richter <link http: www.justiz.nrw.de nrwe lgs duesseldorf lg_duesseldorf j2012 _blank external-link-new-window>(LG Düsseldorf, Urt. v. 14.03.2012 - Az.: 2a O 317/11) verneinten eine Verwechslungsgefahr zwischen den beiden Sängern. Der in der Öffentlichkeit als "Der Wendler" auftretende Sänger Michael Wendler sei weitaus bekannter als der Kläger. Entsprechend verbinde die Öffentlichkeit mit dem Namen Wendler den Beklagten und nicht den Kläger. Eine Verletzung von Rechten des Klägers an seinem bürgerlichen Namen Frank Wendler sei ausgeschlossen.
Der Kläger könne sich auch nicht auf Markenrechte berufen. Zwar habe er den Begriff "Der Wendler" im Jahr 2008 als Marke schützen lassen. Der Beklagte sei aber bereits seit 1998 auf diversen Konzerten mit mehreren zehntausend Besuchern unter seinem Künstlernamen aufgetreten und habe teilweise mit Gold oder Platin prämierte 15 Alben und 24 Singles unter diesem Namen auf den Markt gebracht. Auch sei er der Presse und dem Fernsehen unter diesem Namen bekannt. Ihm stünden daher die älteren Rechte an dem Namen zu.
Der insoweit von Beklagtenseite gegen den Kläger geltend gemachte Gegenanspruch auf Zustimmung zur Löschung der Wortmarke "Der Wendler" führte zum Erfolg.