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Kategorie: Onlinerecht

LG Köln: Deutsche Telekom hat gegen Meta Vergütungsanspruch auf 20 Mio. EUR für Internet-Datentransport

Die Tochter der Deutschen Telekom hat vor dem Landgericht Köln eine Klage gegen eine Tochter von Meta auf Zahlung von über 20 Millionen Euro für Datentransportleistungen gewonnen.

Landgericht Köln gibt der Klage einer Tochter der Deutschen Telekom gegen eine Tochter des Meta-Konzerns auf Vergütung von Datentransportleistungen statt

Im Verfahren 33 O 178/23 verlangt die Klägerin offene Vergütung für die Erbringung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Zurverfügungstellung von Netzwerkstrukturen für den Datenverkehr der Beklagten. Die Parteien streiten dabei insbesondere über das Zustandekommen eines Vertragsverhältnisses über die Erbringung von Datentransportleistungen (IP-Transit und/oder Peering) durch die Klägerin, einer 100%-igen Tochtergesellschaft der Deutsche Telekom AG gegenüber der Beklagten, einer 100 %-igen Tochtergesellschaft der Meta Platforms, Inc.

Hintergrund ist dabei, dass die Beklagte seit dem Jahr 2010 bestehende vertragliche Beziehungen zwischen den Parteien bzw. Gesellschaften innerhalb der jeweiligen Konzernverbünde im Jahre 2020 gekündigt hatte. Auf Grundlage dieser Vereinbarungen hatte die Klägerin zur Einspeisung und Ausspielung des Datenverkehrs des hinter der Beklagten stehenden Konzerns in das Netz der Klägerin insgesamt über 20 sog. Private Interconnects mit einer Vielzahl von Ports zur ausschließlichen Nutzung durch den Konzern auf der Beklagtenseite eingerichtet und betrieben.

Die Beklagte sendete darüber nahezu den gesamten für Kunden der Telekom vorgesehenen Datenverkehr ihrer großen sozialen Mediendienste aus ihrem Netz direkt in das Netz der Klägerin, die sodann diesen Datenverkehr an die Nutzer des sozialen Mediendienstes in ihren Anschlussnetzen weitergab. Nachdem die Beklagte die bestehende Vertragsbeziehung mit der Klägerin wegen Stillstands der Verhandlungen über eine Preisreduzierung gekündigt hatte, hatte die Klägerin die Kündigung bestätigt, gleichzeitig aber klargestellt, dass sie ihre IP-Transit-Leistungen für die Beklagte weiterhin ausschließlich entgeltlich erbringen werde.

Die Beklagte hatte demgegenüber erklärt, die bisher entgeltlich genutzten Private Interconnects der Klägerin fortan unentgeltlich unter der Industrienorm eines „settlementfree peering“ in Anspruch nehmen zu wollen. Im weiteren Verlauf sendete die Beklagte trotz der Kündigung weiter uneingeschränkt Daten über die Private Interconnects der Klägerin und routet ihren Datenverkehr darüber in das Netz der Klägerin.

Die seitens der Klägerin auf der Grundlage der zuletzt getroffenen vertraglichen Vereinbarungen erstellten monatlichen Rechnungen für diese Nutzung, glich die Beklagte nicht aus.

Der daraufhin u.a. auf Zahlung der offenen Vergütungen in Höhe von über 20 Millionen Euro erhobenen Klage, gab das Landgericht Köln nun vollumfänglich statt.

Die Richterinnen und Richter der 33. Zivilkammer des Landgerichts Köln führen in ihrem Urteil aus, dass der Klägerin gegen die Beklagte ein „Anspruch auf Zahlung in der geltend gemachten Höhe aus §§ 611 Abs. 1, 612 BGB“ zustehe.

Die Parteien hätten - entgegen der Ansicht der Beklagten - „einen entgeltlichen Dienstvertrag geschlossen“.

Ein Vertrag sei die von zwei oder mehreren Personen erklärte Willensübereinstimmung über die Herbeiführung eines rechtlichen Erfolges.

Ein Angebot der Klägerin liege in Form ihres Schreibens an die Beklagte nach deren Kündigung vor. In diesem Schreiben habe sie der Beklagten in Aussicht gestellt, dass sie bereit sei, die Daten der Beklagten über ihr Netzwerk im Transit weiterzuleiten, unter dem Vorbehalt einer Vereinbarung zu wirtschaftlich vertretbaren Konditionen. Diese Ausführungen enthielten, so die Kammer weiter, die „erforderlichen Angaben zu den Vertragsparteien, der Leistung (Offenhalten der Ports und Weiterleitung der Daten über den IP-Backbone der Klägerin in derselben Weise wie dies bislang erfolgte) und die Gegenleistung („auf der Grundlage der gleichen wirtschaftlichen Bedingungen gemäß der Vereinbarung zum Zeitpunkt der Kündigung“)“.

Die Annahme dieses Angebotes durch die Beklagte sei dadurch erfolgt, dass die Beklagte ihre Daten von ihrem Server über ihr Netz zurück in Richtung des Endkunden gesendet habe. Diese Versendung in Richtung der Endkunden sei „in Kenntnis des Vertragsangebotes der Klägerin und in dem Wissen der Zusammenschaltung der Router“ erfolgt. Die Klägerin habe dabei „auf den Zugang der Annahmeerklärung der Beklagten gemäß § 151 BGB verzichtet“. Die Beklagte habe damit, so die Kammer weiter, „unabhängig von der Bezeichnung als ,Einspeisung‘, ,Weiterleitung‘, ,Austausch‘ oder eben ,Senden‘ ihre Daten von ihrem Server über ihr Backbone zurück in Richtung des Endkunden geleitet und damit über das Netz (IP-Backbone) der Klägerin an deren Endkunden weiterleiten/übertragen lassen, sie hat das ,Kabel also nicht gezogen', sondern weiter genutzt“.

Dabei sei es entgegen der Auffassung der Beklagten aus Sicht der Kammer unerheblich, „ob die Zusammenschaltung aus technischer Sicht ,Peering‘ und nicht ,Transit‘ darstellt.“

Jedenfalls sei „die Datenversendung in derselben Weise wie vor der Kündigung“ erfolgt. Die Parteien seien bis zum Auslaufen des Vertrages vertraglich im gleichen Umfang verbunden, wie dies auch nach Auslaufen dieses Vertrages in übereinstimmendem Willen der Parteien der Fall sein sollte.

Die Auffassung der Beklagten, die Nutzung von Private Interconnects einer Partei erfolge einvernehmlich ohne Vertragsschluss, gehe dabei fehl.

Selbst bei der unentgeltlichen Nutzung liege dem ein schuldrechtlicher, wenn auch ggf. formfreier Vertrag zu Grunde, dem neben der Nutzungsüberlassung auch für die Parteien wesentliche Informations- und weitere Nebenpflichten entwachsen.

Die Beklagte habe auf das klägerische Angebot nach der Kündigung „die von der Klägerin zur Verfügung gestellten Private Interconnects weiterhin in Anspruch genommen, obwohl es ihr möglich gewesen wäre, die Verbindung über die Private Interconnects zu kappen“. Dem sei „ein entsprechender Erklärungswert zu entnehmen, bis zur einvernehmlichen Klärung der Entgeltfrage mit der Inanspruchnahme der Private Interconnects die klägerischen Entgelt-Bedingungen zu akzeptieren“.

Die Beklagte habe nach dem Kündigungszeitpunkt fortdauernd die Datenabfragen der klägerischen Kunden auf dieselbe Weise wie zuvor im Rahmen des ehemaigen Vertrages beantwortet. Anders sie dies darstellt, sei „dies auch keine alleinige Folge der angekündigten, passiven Offenhaltung der Ports der Beklagten, um einen Datenaustausch mit der Klägerin zu ermöglichen“. Dahinter stecke „eine Entscheidung, anders als andere Dritte ..., die Daten nicht über ein Public Peering laufen zu lassen, sondern das Private Peering wie zuvor weiterlaufen zu lassen.

Aus Sicht des allgemeinen Empfängerhorizontes ließe sich das Verhalten der Beklagten auch nicht anders verstehen.

„Ob der Übertragung aus technischer Sicht nun Peering, Transit oder abstrakt IP-Datentransport zugrunde liegt, sei unerheblich, da die Parteien übereinstimmend das Gleiche gemeint haben“. Es sei der Beklagten gerade darauf angekommen, so die Richter weiter, ihren Datenverkehr über den klägerischen IP-Backbone im Wege des Private Peerings an die Nutzer ihrer Platform in Anschluss- und Drittnetzen leiten zu können, damit ihre Social Media Dienste erbracht werden können. Auch die Äußerung der Beklagten in der E-Mail-Korrespondenz, dass die Inanspruchnahme der Private Interconnects kostenlos erfolgen werde, stehe der Annahme nicht entgegen.

Bei der Auslegung sei nämlich zu berücksichtigen, dass die Beklagte  ausweislich ihrer Kündigungserklärung die Kündigung mit dem Ziel einer Preisreduktion bei fortgesetzten Verhandlungen erklärt habe. Demnach sei die beklagtenseits in der E-Mail kundgegebene Auffassung, kostenlos die Private Interconnects der Klägerin nutzen zu können, nach dem objektiven Empfängerhorizont als Position der Beklagten im Rahmen von Vertragsverhandlungen zu verstehen. Da die Beklagte dem klägerischen Angebot, als eine übergangslose Verhandlungslösung nicht mehr zu erzielen war, nicht entgegengetreten sei, „durfte und musste die Klägerin die Weiternutzung der Private Interconnects durch die Beklagte [...] als Annahme ihres Angebotes [...] verstehen“.

Spätere weitere Kündigungen der Beklagten ständen dem Anspruch der Klägerin nicht entgegen. Denn auch diesbezüglich gelte, dass ein Berufen hierauf treuwidrig wäre. Die Beklagte könne auch im Nachgang nicht einerseits die Kündigung erklären und andererseits die Leistung weiter in Anspruch nehmen. Eine solche Kündigung stehe im Widerspruch zu dem tatsächlichen Verhalten der Beklagten, welches in der Aufrechterhaltung der Zusammenschaltung der Router bestehe.

Im Anschluss führt die Kammer weiter aus, dass der zwischen den Parteien zustande gekommene Dienstvertrag auch nicht aus kartellrechtlichen Gründen nichtig und keiner Preisanpassung zu unterziehen sei. Der hierfür notwendige Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung der Klägerin sei nicht gegeben, da die Parteien in einem gegenseitigen Abhängigkeitsverhältnis stehen würden und die Gegenmacht der Beklagten einem Missbrauch der Marktmacht der Klägerin vorliegend entgegenstehe.

Das am 14.05.2024 verkündete Urteil, Az. 33 O 178/23, ist noch nicht rechtskräftig. Es besteht für die Parteien die Möglichkeit, gegen das Urteil beim Oberlandesgericht Berufung einzulegen.

Quelle: Pressemitteilung des LG Köln v. 14.05.2024

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