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Kategorie: Onlinerecht

BPatG: "doc jur" muss Allgemeinheit zur Beschreibung juristischer Software zur Verfügung stehen

Das BPatG <link http: www.online-und-recht.de urteile doc-jur-als-marke-fuer-juristische-computersoftware-freihaltebeduerftig-30-w-pat-73-08-bundespatentgericht--20090305.html _blank external-link-new-window>(Beschl. v. 05.03.2009 - Az.: 30 W (pat) 73/08) hat entschieden, dass "doc jur" für juristische Computersoftware und Lernprogramme freihaltebedürftig ist und nicht als Marke eingetragen werden kann.

Es handle sich bei den Worten "doc" und "jur" lediglich um eine Aneinanderreihung gebräuchlicher Begriffe. Der Verbraucher verstehe darunter ohne weiteres "Doktor der Rechtswissenschaften" oder "juristisches Dokument".

Es handle sich somit um eine gebräuchliche Aussage, die entweder die Tätigkeit eines promovierten Juristen oder für die Datenverarbeitung juristischer Dateien beschreibe.

Diese rein deskriptiven Bedeutungsvarianten stünden im Vordergrund und müssten daher auch den Konkurrenten zur Beschreibung ihrer Waren zur Verfügung stehen. Die Marke sei somit aufgrund fehlender Unterscheidungskraft nicht eintragungsfähig, so die Richter.

 

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