Das LG Frankfurt a.M. hat in einem aktuellen Urteil <link http: www.online-und-recht.de urteile grundsaetze-des-fliegenden-gerichtsstands-bei-internetverletzungen-ueber-ebay-2-3-s-7-09-landgericht-frankfurt_am_main-20091105.html _blank external-link-new-window>(Urt. v. 05.11.2009 - Az.: 2/3 S 7/09) die Rechtsansicht des AG Frankfurt a.M. aufgehoben und entschieden, dass der fliegende Gerichtsstand auch bei Online-Urheberrechtsverletzungen gilt.
In der 1. Instanz hatte das AG Frankfurt a.M. <link http: www.online-und-recht.de urteile rechtsmissbrauch-durch-fliegenden-gerichsstand-bei-ed-hardy-abmahnungen-amtsgericht-frankfurt_am_main-20090213.html _blank>(Urt. v. 13.02.2009 - Az.: 32 C 2323/08) geurteilt, dass der Kläger bei den Ed Hardy-Abmahnungen rechtsmissbräuchlich handelt, wenn er die Vorteile des sogenannten fliegenden Gerichtsstandes ausnutzt. Siehe dazu auch unsere <link record:tt_news:3465>Recht-News v. 11.03.2009.
In der Berufung haben nun die Richter des LG Frankfurt a.M. dieser Meinung eine klare Absage erteilt.
Die Grundsätze des fliegenden Gerichtsstandes seien auf Online-Urheberrechtsverletzungen anwendbar. Da der Verletzer das Angebot bei eBay eingestellt und somit bundesweit angeboten habe, könne der Anspruch auch im Frankfurter Gerichtsbezirk geltend gemacht werden.