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Kategorie: Onlinerecht

LG Berlin II: Doctolib darf bei Auswahl "gesetzlich versichert" keine Privatarzttermine anzeigen

Doctolib darf bei Auswahl „gesetzlich versichert“ keine Termine anzeigen, die eine Selbstzahlung (Privatarzttermine) erfordern.

Wählt ein Nutzer auf der Webseite  die Option "gesetzlich versichert”, darf Doctolib keine Termine für Privatpatienten anzeigen (LG Berlin II, Urt. v. 18.11.2025 - Az.: 52 O 149/25).

Auf der Webseite von Doctolib konnten Patienten bei der Terminsuche die Auswahl "Nur Termine mit gesetzlicher Versicherung“ aktivieren. Trotzdem wurden auch Termine bei Ärzten angezeigt, die gesetzlich Versicherte nur als Selbstzahler behandelten. Erst später im Buchungsprozess wies die Plattform auf diese Kostenpflicht hin.

Das LG Berlin II sah darin eine wettbewerbswidrige Irreführung.

Durch die Auswahl “Nur Termine mit gesetzlicher Versicherung” erwarteten Nutzer, dass nur Termine angezeigt würden, bei denen keine eigene Zahlung notwendig sei. Diese Erwartung werde enttäuscht, wenn Praxen vorgeschlagen würden, in denen nur Selbstzahler angenommen würden.

Zwar gebe es im Buchungsprozess Hinweise, dass gesetzlich Versicherte die Kosten eventuell selbst tragen müssten. Doch dies reiche nicht aus, da die Irreführung bereits durch die Filterauswahl geschehen sei. Der Nutzer werde dadurch zu einer Buchung verleitet, die er sonst nicht vorgenommen hätte.

Auch dass es medizinrechtlich möglich sei, sich private Kosten im Nachgang erstatten zu lassen. Dies reiche jedoch nicht aus, da die Irreführung bereits durch die Filterauswahl erfolge. Der Nutzer werde erwarten, ohne Vorkasse behandelt zu werden.

“Die Erwartung, jedenfalls die Möglichkeit zu haben, ohne Vorkasse behandelt zu werden, wird durch die von der Beklagten unterbreiteten Terminsvorschläge bei Ärzten, die eine Privatpraxis führen und nur Selbstzahler akzeptieren, enttäuscht, weil hier die Selbstzahlung jedenfalls Behandlungsvoraussetzung ist und bestenfalls eine nachträglich Erstattung durch die Krankenkasse in Betracht kommt.”

Und weiter: 

"Der Vorwurf der Irreführung wird nicht dadurch entkräftet, dass vor der Terminsbuchung ein Warnhinweis eingeblendet wird, der darüber aufklärt, dass gesetzlich Versicherte nur dann willkommen sind, wenn sie die Kosten der Behandlung selbst übernehmen und dann gegebenenfalls auch selbst den Versuch unternehmen, sich diese Kosten von ihrer gesetzlichen Versicherung erstatten zu lassen. Denn eine Irreführung ist schon dadurch vollzogen worden, dass der Patient 
dazu verleitet worden ist, sich einen konkreten Terminsvorschlag bei einer Privatarztpraxis überhaupt anzusehen, wiewohl er die Vorauswahl getroffen hatte, eine Behandlung auf Kosten der gesetzlichen Krankenversicherung in Anspruch nehmen zu wollen."

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig, es läuft das Berufungsverfahren vor dem KG Berlin.

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