Zwischen den Marken "Aida" und "AIDU" besteht trotz schriftbildlicher und klanglicher Ähnlichkeit keine Verwechslungsgefahr. Dies liegt vor allem daran, dass der durchschnittliche Verbraucher mit dem Begriff "Aida" die Verdi-Oper in Verbindung bringt und diesem Zeichen daher ein eindeutiger Sinngehalt zukommt, so der BGH <link http: www.online-und-recht.de urteile die-marken-aida-und-aidu-nicht-verwechslungsfaehig-i-zr-102-07-bundesgerichtshof--20090729.html _blank external-link-new-window>(Urt. v. 29.07.2009 - Az.: I ZR 102/07).
Der klägerische Reisveranstalter bot seine Produkte unter der Berzeichnung "Aida" an und besaß hierfür auch entsprechende eingetragene Markenrechte.
Der Beklagte vermittelte über seine Domain "aidu.de" Reisen und Reiseveranstaltungen.
Der Kläger sah darin eine Markenverletzung, klagte auf Unterlassung und begehrte zudem die Löschung der Domain "aidu.de".
Zu Unrecht wie die höchsten deutschen Zivilrichter entschieden. Zwischen den Begriffen "Aida" und "Aidu" bestehe zwar eine klangliche und schriftbildliche starke Ähnlichkeit. Gleichwohl sei die Verwechslungsgefahr zu verneinen.
Denn der durchschnittliche Verbraucher assoziere mit dem Begriff "Aida" primär die bekannte Verdi-Oper. Aufgrund dieses eindeutigen Sinngehalts bestehe trotz der Ähnlichkeit keine Verwechslungsgefahr.
Ein Löschungsanspruch hinsichtlich der Domain sei in jedem Fall abzulehnen, denn aus einer eingetragenen Marke lasse sich grundsätzlich nur ein Unterlassungsanspruch hinsichtlich der geschützten Waren- und Dienstleistungsklassen ableiten. Ein grundsätzlicher, umfassender Beseitigungsanspruch existiere hingegen nicht, denn die Domain könne auch für Bereiche genutzt werden, die nicht kennzeichenrechtlich geschützt seien.