Ist zwischen der DENIC und einem Domaininhaber streitig, ob eine von der DENIC ausgesprochene Kündigung und damit die einhergehende Domainlöschung wirksam ist, kann das Gericht bis zur Klärung dieser Frage im Hauptsacheverfahren eine einstweilige Verfügung erlassen und der DENIC verbieten, die Domains zu löschen <link http: www.online-und-recht.de urteile domain-loeschungsverbot-der-denic-mittels-einstweiliger-verfuegung-30-c-1549-11-amtsgericht-frankfurt_am_main-20110714.html _blank external-link-new-window>(AG Frankfurt a.M., Beschl. v. 14.07.2011 - Az.: 30 C 1549/11).
Bei der Beklagten handelte es sich um die DENIC. Diese kündigte wegen "Nichterreichbarkeit"fristlos den Vertrag mit einem Domaininhaber, ohne diesen zuvor abgemahnt zu haben. Hiergegen wehrte sich der Kläger gerichtlich. Um nicht vor vollendete Tatsachen gestellt zu werden, beantragte er, die DENIC für die Dauer des Prozesses zu verpflichten, die betreffende Domain nicht zu löschen.
Das AG Franfkurt a.M. entsprach diesem Antrag und verbot der DENIC im Wege der einstweiligen Verfügung bis auf weiteres, die Domain zu löschen und anderweitig zu vergeben.