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Kategorie: Markenrecht

OLG Frankfurt a.M.: Domain "monumente-reisen.de" ist Markenverletzung

In der Nutzung der Domain "monumente-reisen.de" liegt trotz des beschreibenden Begriffs eine markenmäßige Nutzung, so dass die Verwendung ältere, bereits bestehende Markenrechte verletzt <link http: www.online-und-recht.de urteile domain-monumente-reisen-de-verletzt-eingetragenes-markenrecht-oberlandesgericht-frankfurt_am-20170921 _blank external-link-new-window>(OLG Frankfurt a.M., Urt. v. 21.09.2017 - Az.: 6 U 250/16).

Es ging um den Betrieb der Webseite "monumente-reisen.de". Beim Aufruf derDomain erfolgte eine Weiterleitung zum Online-Portal der Beklagten. Die Klägerin sah darin eine Verletzung ihrer eingetragenen Markenrechte.

Das Gericht folgte dieser Ansicht und bejahte einen Rechtsverstoß.

In dem Begriff "Monumente Reisen" würde der geschäftliche Verkehr nicht nur einen beschreibenden Hinweis auf die Gattung oder den Charakter der unter dieser Bezeichnung durchgeführten Reisen sehen. Vielmehr handle es sich um ein Phantasiewort mit eigenschöpferischem Gehalt.

Zwar könne dem Begriff entnommen werden kann, dass die angebotenen Reisen einen Bezug zu "Monumenten" hätten. Gleichwohl gestehe der Verkehr dem Wort einen gewissen "kennzeichnenden Überschuss" und damit eine Herkunftsfunktion zu.

Der Begriff des "Monuments" entspreche zwar weitgehend, aber nicht vollständig dem des "Denkmals". So werde jedenfalls das Adjektiv "monumental" nicht allein im Sinne von "denkmalartig" verstanden, sondern auch in einem umfassenderen Sinn gebraucht, um die besondere Größe einer Sache ("Monumentalbau") oder Eigenschaft ("monumentale Bedeutung") zum Ausdruck zu bringen. Darüber hinaus sei die Bezeichnung "Monument" weniger gebräuchlich als derjenige des "Denkmals" und erscheine aus der Sicht des angesprochenen Verkehrs eher antiquiert.

Insgesamt wirke der Begriff "Monumente Reisen" daher - im Unterschied zu reinen Sachangaben wie etwa "Städtereisen", "Museumsreisen" oder auch "Denkmalsreisen" - nicht als eingängige Beschreibung der hiermit bezeichneten Reisen, sondern enthalte nach dem Verkehrsverständnis eine gewisse Verfremdung, die ihm Herkunftsfunktion verleihe.

Somit könne sich die Klägerseite auf ihre eingetragenen Markenrechte berufen, so dass die Verwendung der Domain eine Kennzeichenverletzung sei.

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