Das EU-Recht räumt Telekommunikationsanbietern kein gesetzliches Recht zur einseitigen Vertragsänderung ein, sondern setzt ein solches Recht lediglich voraus und sichert Verbrauchern in diesem Fall ein kostenfreies Sonderkündigungsrecht zu (EuGH, Urt. v. 10.09.2026 - Az. C-669/24).
Die Verbraucherzentrale klagte gegen Vodafone wegen einer AGB-Klausel, die dem Unternehmen das Recht zu einseitigen Vertragsänderungen „nach billigem Ermessen” einräumte.
Streitpunkt war, ob das EU-Recht Anbietern bereits von Gesetzes wegen ein solches Änderungsrecht verleiht oder ob es lediglich die Rechte der Kunden für den Fall einer Änderung regelt.
Das OLG Düsseldorf legte diese Frage dem EuGH vor. Dieser entschied, dass die betreffende EU-Vorschrift Anbietern kein eigenständiges Recht zur einseitigen Vertragsänderung gewährt, sondern ein solches Recht aus anderen Vorschriften voraussetzt und allein das Sonderkündigungsrecht der Kunden sichert.
Aus dem Wortlaut der Vorschrift ergebe sich, dass sie allein die Rechtsfolgen für Kunden bei Vertragsänderungen regele.
Die Norm verleihe Anbietern keine eigenen Änderungsrechte, da sie systematisch dem Teil über die Rechte der Endnutzer zuzuordnen sei.
Die Voraussetzungen für solche Änderungsrechte richteten sich nach dem allgemeinen Verbraucherrecht, insbesondere nach den Regelungen zu unfairen Vertragsklauseln. Eine gegenteilige Auslegung würde nach Auffassung des EuGH den Verbraucherschutz aushöhlen und den Zielen der Richtlinie widersprechen.
Die Richtlinie ziele auf ein hohes und einheitliches Schutzniveau für Endnutzer ab. Deshalb müsse neben dem Sonderkündigungsrecht auch die AGB-Kontrolle weiterhin Anwendung finden.
Die vollständige Harmonisierung durch die Richtlinie betreffe nur Schutzregeln zugunsten der Endnutzer, nicht aber eigenständige Anbieterrechte. Nationale und unionsrechtliche Verbraucherschutzvorschriften dürfen daher weiterhin bestimmen, unter welchen Voraussetzungen und in welcher Form ein Anbieter Vertragsklauseln einseitig ändern dürfe.