Kanzlei Dr. Bahr
Navigation
Kategorie: Onlinerecht

VG Berlin: DSGVO-Beschwerde ohne konkrete Angaben unzulässig

Eine DSGVO-Beschwerde ohne konkrete Angaben oder persönliche Betroffenheit ist unzulässig.

Eine DSGVO-Beschwerde bei der zuständigen Datenschutzbehörde ohne konkrete Angaben im Einzelfall ist unzulässig (VG Berlin, Urt. v. 11.11.2025 - Az.: 1 K 525/23).

Kläger des Verfahrens war ein seit 2013 freiberuflicher Berater unter anderem im Bereich IT-Sicherheit und Datenschutz tätig war, sich selbst "Experte" bezeichnete und einen Online-Blog betrieb.

Er beschwerte sich per E-Mail bei mehreren Datenschutzbehörden über die fehlende Transportverschlüsselung bei E-Mails. Er verwies dabei auf seinen Blogbeitrag, nannte jedoch weder ein konkretes Beispiel noch einen persönlichen Bezug. 

Vom Berliner Datenschutzbeauftragten verlangte er eine Eingangsbestätigung und ein Aktenzeichen. Da er keine Rückmeldung erhielt, klagte er auf Durchführung eines Beschwerdeverfahrens gemäß Art. 77 DSGVO.

Das VG Berlin wies die Klage als unzulässig ab.

Dem Kläger fehle das erforderliche Rechtsschutzinteresse. In der mündlichen Verhandlung habe die Datenschutzbehörde erklärt, sie werde die Eingabe prüfen, sobald der Kläger ein konkretes Verfahren und eine nicht verschlüsselt versendete E-Mail benenne. Damit sei dem Begehren des Klägers bereits entsprochen worden.

Die ursprüngliche E-Mail des Klägers sei zu allgemein gewesen und enthalte keine konkreten Hinweise auf eine eigene Betroffenheit oder einen bestimmten Datenschutzverstoß. Eine Datenschutzbeschwerde müsse jedoch zumindest grob aufzeigen, worin der Verstoß liegen solle:

"Mit der Zusage der Prüfung der Eingabe des Klägers und der genauen Benennung der hierfür erforderlichen weiteren Informationen und der erklärten Bereitschaft des Klägers, diese umgehend nachzuliefern, hat die Beklagte die Erfüllung des mit dem Klageantrag geltend gemachten Anspruch aus Art. 57 Abs. 1 Buchst. f) DSGVO auf Einleitung und Betreiben eines Beschwerdeverfahrens verbindlich und kurzfristig in Aussicht und den Kläger dadurch klaglos gestellt. 

Das Rechtsschutzbedürfnis für den Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist dadurch entfallen (…) und zwar auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass das Beschwerdeverfahren erst noch eröffnet wird.

Diese zeitliche Staffelung bestünde auch im Falle einer gerichtlichen Verpflichtung der Beklagten zur Verfahrenseröffnung. Der beantragte gerichtliche Ausspruch würde daher nicht über die bereits erfolgte Zusage hinausgehen."

Rechts-News durch­suchen

12. März 2026
Bei DSGVO-Klagen vor dem Landgericht müssen sich Parteien zwingend von einem Anwalt vertreten lassen.
ganzen Text lesen
11. März 2026
Versendet das Finanzamt eine Steuererklärung mit sensiblen Daten an Dritte, kann dem Betroffenen u.U. 1.000,- EUR DSGVO-Schadensersatz zustehen.
ganzen Text lesen
10. März 2026
Eine private Krankenversicherung darf Rechnungsdaten nicht ohne Einwilligung für Vorsorgeprogramme auswerten.
ganzen Text lesen
05. März 2026
Kaufinteressenten dürfen ohne konkrete Verhandlungen nicht ins Grundbuch schauen, um Eigentümerdaten zu erfahren.
ganzen Text lesen

Rechts-News durchsuchen