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Kategorie: Datenschutzrecht

VG Berlin: DSGVO gilt auch für die Pressearbeit der Staatsanwaltschaft

Wer als Behörde Journalisten Daten übermittelt, muss dokumentieren, wer diese Daten erhalten hat. Andernfalls droht eine datenschutzrechtliche Verwarnung durch die Datenschutzbehörde.

Die DSGVO verpflichtet Staatsanwaltschaften auch bei ihrer Pressearbeit zur Dokumentation von Datenempfängern und zur Auskunft darüber, an welche Journalisten personenbezogene Daten übermittelt wurden (VG Berlin, Urt. v. 17.06.2026 - Az.: 42 K 31/25).

Anlass des Verfahrens war die Presseberichterstattung der Berliner Staatsanwaltschaft über eine Hausdurchsuchung bei einem Beschuldigten, bei der Waffen sichergestellt worden waren. Die Verteidigerin des Beschuldigten wollte wissen, welche Stellen welche Informationen an wen weitergegeben hatten. 

Die Pressestelle der Generalstaatsanwaltschaft erklärte, sie habe einzelne telefonische Anfragen beantwortet, führe jedoch keine entsprechenden Aufzeichnungen. Sie könne die Empfänger daher nicht mehr benennen. 

Die zuständige Datenschutzaufsicht sprach daraufhin eine Verwarnung gegen die Behörde aus, weil diese keine Auskunft über die Empfänger der weitergegebenen Daten erteilen konnte. Die Generalstaatsanwaltschaft klagte gegen die Verwarnung.

Das Gericht wies die Klage ab und bestätigte die Verwarnung der Datenschützer.Die DSGVO gelte auch für die Pressearbeit der Staatsanwaltschaft, da diese Tätigkeit nicht der eigentlichen Strafverfolgung diene, sondern eine eigenständige behördliche Tätigkeit darstelle.:

"Die einzig in Betracht kommende Ausnahme nach Art. 2 Abs. 2 Buchst. d) DSGVO greift nicht. Nach dieser Vorschrift findet die DSGVO keine Anwendung auf die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung, einschließlich des Schutzes vor und der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit. 

Die staatsanwaltliche Pressearbeit in einem Ermittlungsverfahren steht regelmäßig in keinem funktionalen Zusammenhang zur Verfolgung strafbarer Handlungen (…). Schließlich dient die Pressearbeit der Staatsanwaltschaft nicht dem Zweck, strafbare Handlungen zu verfolgen. Die Staatsanwaltschaft wird vielmehr auf Grundlage des jeweiligen Landespressegesetzes tätig, um Informationsansprüche der Presse zu erfüllen (…)." 

Das Amt sei verpflichtet gewesen, dem Betroffenen mitzuteilen, welchen Journalisten seine Daten übermittelt worden seien. Der Umstand, dass entsprechende Namen nicht dokumentiert worden seien, entlaste die Behörde nicht. Sie wäre vielmehr verpflichtet gewesen, derartige Informationen zu speichern, um ihre Auskunftspflicht erfüllen zu können.

Der pauschale Verweis auf ein etwaiges presserechtliches Redaktionsgeheimnis begründe keinen generellen Vorrang gegenüber dem datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruch. Die Anklagebehörde müsse vielmehr im Einzelfall abwägen und dürfe eine Auskunft nur aus zwingenden Gründen verweigern. 

Die ausgesprochene Verwarnung sei hinreichend bestimmt, da klar erkennbar sei, dass ausschließlich die unvollständige Auskunft über die Datenempfänger beanstandet werde. 

Die Datenschutzbehörde sei bei Verstößen grundsätzlich zum Einschreiten berechtigt und habe mit der Verwarnung die mildeste ihr zur Verfügung stehende Maßnahme gewählt. Ein besonderer Ausnahmefall, der ein Absehen von Maßnahmen gerechtfertigt hätte, habe nicht vorgelegen.

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