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Kategorie: Datenschutzrecht

EuGH: DSGVO-Infopflichten bei Einsatz von Bodycams während einer Fahrkartenkontrolle

Beim Filmen mit Körperkameras bei Fahrkartenkontrollen müssen Fahrgäste sofort klar über die Datenerhebung informiert werden.

DSGVO: Beim Einsatz einer Körperkamera anlässlich der Fahrscheinkontrolle müssen dem betroffenen Fahrgast bestimmte Informationen unmittelbar zur Verfügung gestellt werden

Die wichtigsten Informationen können auf einem Hinweisschild angezeigt werden, während die weiteren an einem leicht zugänglichen Ort zur Verfügung gestellt werden können

Ein öffentlicher Verkehrsbetrieb in Stockholm (Schweden) stattet seine Fahrkartenkontrolleure mit Körperkameras aus, um anlässlich der Fahrkartenkontrollen die Fahrgäste zu filmen.

Die schwedische Datenschutzbehörde verhängte gegen dieses Unternehmen wegen Verstößen gegen mehrere Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) eine Geldbuße. Unter anderem ist sie der Auffassung, dass der Einsatz von Körperkameras die Erhebung personenbezogener Daten unmittelbar bei den gefilmten Personen, die hierüber nur mangelhaft unterrichtet worden seien, ermöglicht habe.

Das Unternehmen bestreitet eine Verletzung der Informationspflicht. Die personenbezogenen Daten seien indirekt erhoben worden, und bei einer solchen Art der Erhebung würden Zeitpunkt und Umfang dieser Verpflichtung anders definiert, so dass die Geldbuße ungerechtfertigt sei.

Das mit diesem Rechtsstreit befasste schwedische Gericht hat den Gerichtshof um Auslegung der DSGVO ersucht.

Nach Auffassung des Gerichtshofs müssen betroffene Personen bestimmte Informationen unmittelbar erhalten, da die mit Körperkameras erlangten Daten unmittelbar bei diesen Personen erhoben werden.

Die Einstufung einer Datenerhebung als „unmittelbar" setzt nämlich weder voraus, dass die betroffene Person Daten wissentlich zur Verfügung stellt, noch bedarf es einer besonderen Handlung dieser Person. Daten, die bei der Beobachtung der Person, die die Quelle dieser Daten ist, gewonnen wurden, werden daher als unmittelbar bei dieser Person erhoben angesehen.

Die zweite Fallgestaltung, in der Daten indirekt erhoben werden, findet Anwendung, wenn der Verantwortliche keinen direkten Kontakt zur betroffenen Person hat und die Daten aus einer anderen Quelle erhält.

Werden die Daten unmittelbar bei der betroffenen Person erhoben, können die Informationspflichten im Rahmen eines mehrstufigen Verfahrens5 erfüllt werden. Die wichtigsten Informationen können auf einem Hinweisschild angezeigt werden. Die weiteren obligatorischen Informationen können der betroffenen Person in geeigneter und vollständiger Weise an einem leicht zugänglichen Ort zur Verfügung gestellt werden.

Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache C-422/24 | Storstockholms Lokaltrafik

Quelle: Pressemitteilung des EuGH v. 18.12.2025

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