Ein personenbezogenes Datum nach der DSGVO liegt nur dann vor, wenn sich die Information auf eine konkrete Person bezieht. Die Information zu einem Sachverhalt, der Auswirkungen auf eine bestimmte Person hat, reicht für die Annahme eines Personenbezugs allein nicht aus (hier: Tariferhöhung bei privater Krankenversicherung) (BGH, Urt. v. 18.12.2025 - Az.: I ZR 115/25).
Ein privat krankenversicherter Mann hatte seine Unterlagen zu Beitragsanpassungen und Tarifwechseln verloren. Auf Basis des DSGVO-Auskunftsanspruchs wollte er von seiner Versicherung nun wissen, wann und wie sich seine Beiträge geändert hatten und welche Tarifänderungen es gab. Die Versicherung verweigerte die Herausgabe der Informationen und argumentierte , dass es sich dabei nicht um personenbezogene Daten handele.
Das Landgericht verpflichtete die Versicherung zur Herausgabe der Informationen. Der BGH hob das Urteil jedoch auf und verwies den Fall zurück an das Berufungsgericht.
In seiner Entscheidung macht der BGH deutlich, dass nur solche Informationen, die eine Person identifizieren oder identifizierbar machen, personenbezogen sind. Es reiche nicht aus, dass eine Information irgendeine Auswirkung auf eine Person habe.
Beitragsanpassungen oder Tarifwechsel beruhten oft auf allgemeinen Rechenmodellen. Wenn aus solchen Informationen nicht erkennbar sei, welche konkrete Person betroffen sei, fehle der notwendige Personenbezug.
Auch wenn jemand individuell von einer Tarifänderung betroffen sei heiße das nicht automatisch, dass die Information Rückschlüsse auf seine Identität zulasse:
"Wie dargelegt, muss sich eine Information, damit sie nach der Definition des Art. 4 Nr. 1 DSGVO ein personenbezogenes Datum darstellt, auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen, wobei eine indirekte Identifizierbarkeit ausreicht.
Es muss sich um eine Information "über" eine Person handeln, was der Fall ist, wenn die Information aufgrund ihres Inhalts, ihres Zwecks oder ihrer Auswirkungen mit einer bestimmten Person verknüpft ist (..). Der Umstand, dass eine Information einen Sachverhalt betrifft, der Auswirkungen auf eine bestimmte Person hat, reicht daher für die Annahme eines personenbezogenen Datums allein nicht aus.
Vielmehr muss die Information aufgrund einer solchen Auswirkung (oder ihres Inhalts oder Zwecks) mit einer bestimmten Person in dem Sinne verknüpft sein, dass die Person auf Grundlage der Information identifiziert ist oder (direkt oder indirekt) identifiziert werden kann (…)."
Und weiter:
“Von der zuvor (…) dargestellten Ansicht wird die Verknüpfung mit einer bestimmten Person daher mit Recht verneint, wenn die Angabe, welcher Beitrag für einen bestimmten Tarif zu entrichten ist, keine Rückschlüsse darauf zulässt, um welchen Versicherungsnehmer es sich handelt, und die Höhe der Tarife und der Zeitpunkt einer Tariferhöhung oder eines Tarifwechsels lediglich Auskunft darüber geben, welcher Preis für die durch den Versicherungsvertrag verwirklichte Vorsorge zu entrichten ist (…). Feststellungen dahingehend, dass die im Streitfall begehrten Informationen Aufschluss darüber geben könnten, wann eine bestimmte natürliche Person nach welchem Tarif versichert war oder wann sie in welcher Höhe Versicherungsbeiträge gezahlt hat, hat das Berufungsgericht entgegen der Behauptung der Revisionserwiderung nicht getroffen.”
Und schließlich:
"Soweit das Berufungsgericht zur Begründung seiner dahingehenden Bewertung darauf verweist, Tarifwechsel und Tarifbeendigungen seien von Vertragserklärungen des Versicherungsnehmers abhängig (…), greift dies zu kurz. Zwar sind Schreiben der betroffenen Person an den Verantwortlichen nach der zuvor (unter Rn. 23) wiedergegebenen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ihrem gesamten Inhalt nach als personenbezogene Daten einzustufen, weil die personenbezogene Information bereits darin besteht, dass die betroffene Person sich dem Schreiben gemäß geäußert hat.
Allein daraus lässt sich jedoch nicht schließen, dass Informationen darüber, welche (rechtlichen oder tatsächlichen) Folgen sich aus entsprechenden Schreiben ergeben (hier: die auf einer Erklärung des Versicherten beruhende Tarifänderung), ihrerseits personenbezogene Daten sind. Etwaige Tarifänderungen stellen vielmehr eine aus der Sphäre des Versicherungsunternehmens stammende Reaktion auf die Erklärungen des Versicherungsnehmers dar. Schreiben des Verantwortlichen an die betroffene Person unterfallen aber nach der zuvor (…) dargestellten Rechtsprechung dem datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruch nur insoweit, als sie Informationen über die betroffene Person nach den hierfür maßgeblichen Kriterien enthalten.
Die Eigenschaft der Informationen zu Tarifwechseln und Tarifbeendigungen als personenbezogene Daten kann entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts (…) auch nicht ohne Weiteres daraus geschlossen werden, dass diese individuell und nicht einheitlich innerhalb einer Beobachtungseinheit geschehen. Die aus diesem Umstand gezogene Schlussfolgerung, eine Bestimmbarkeit der betroffenen Person anhand dieser Daten erscheine "nicht ausgeschlossen", verbleibt im Unklaren und wird vom Berufungsgericht nicht näher begründet. Sie reicht daher ebenfalls für sich genommen nicht aus, um einen Personenbezug der begehrten Daten zu begründen."