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Kategorie: Onlinerecht

VGH München: Durch Verlinkung von verbotene Webseiten kann zu Eigen machen stattfinden

Verlinkt ein Webseitenbetreiber bewusst auf Internet-Angebote Dritter, die rechtsradikale, verbotenen Content beinhalten, macht er sich diese zu Eigen und haftet <link http: www.online-und-recht.de urteile _blank external-link-new-window>(VGH München, Beschl. v. 05.01.2018 - Az.: 7 ZB 18.31).

Der Kläger wehrte sich gegen eine behördliche Untersagung, die ihm verbot, auf die rechtsradikale Webseite eines Dritten zu verlinken. Er trug u.a. im Gerichtsverfahren vor, dass ihm die Inhalte gar nicht bekannt gewesen seien bzw. er sich ausdrücklich von diesen distanziert habe.

Das VGH München ließ all diese Argumente nicht gelten und bestätige die behördliche Maßnahme.

Die Vorinstanz, das VG Würzburg (Urt v. 23.02.2017 - Az.: W 3 K 16.1292) vertrat den Standpunkt, dass bereits durch das formale Setzen der Links eine Zueigenmachung stattfinde, denn dadurch werde die Attraktivität des eigenen Angebots für die Betrachter gesteigert, indem Interessenten Zugriff auf Websites ermöglicht werde, die sie bis dahin nicht kannten. Die Haftung, so die Würzburger Richter, gehe sogar soweit, dass der Verlinkende nicht nur für die im Zeitpunkt der Verlinkung bekannten bzw. existenten Inhalte der verlinkten Seite hafte, sondern auch für nachträglich durch den Inhaber der verlinkten Webseite veränderte Inhalte.

Ergänzend wies das VG Würzburg darauf hin, dass selbst dann, wenn als zusätzliche Voraussetzung für ein "sich-zu-Eigen-Machen" der verlinkten Seiten eine aktive Bewerbung erforderlich wäre, der Kläger verantwortlich sei. Dies ergebe sich aus den Inhalten der Internetseite des Klägers: Auf der Startseite sei mit der Überschrift "Mehr Informationen? Bitte sehr!" eine Tabelle integriert, die neben dem Bild des Klägers mehrere Links enthalte.. Hier werde über den Verweis "Andere Seiten: zum Stöbern" auf eine Linkliste verwiesen, zu deren Beginn der Kläger ausführe, dass er Kenntnis vom Inhalt der verlinkten Angebote habe und diese positiv bewerte, "(…) das ICH mit diese Seiten angesehen und für gut befunden habe“

Der VGH München bestätigte nun die Entscheidung der Vorinstanz mit kurzen, knappen Worten.

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