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Kategorie: Onlinerecht

EuGH: E-Mail-Beschlagnahme durch Wettbewerbsbehörden ohne Richter zulässig

Unter der Voraussetzung, dass klare gesetzliche Grenzen und eine wirksame nachträgliche Gerichtskontrolle gewährleistet sind, dürfen Wettbewerbsbehörden Geschäfts-E-Mails auch ohne vorherige richterliche Genehmigung sichern.

Wettbewerbsbehörden dürfen in Geschäftsräumen auch ohne vorherige richterliche Genehmigung dienstliche E-Mails beschlagnahmen, sofern enge gesetzliche Grenzen bestehen und eine wirksame nachträgliche Gerichtskontrolle gewährleistet ist (EuGH, Urt. v. 16.07.2026 – Az.: C-258/23 bis C-260/23).

Die portugiesische Wettbewerbsbehörde durchsuchte mehrere Unternehmen, sichtete Mitarbeiter-E-Mails und kopierte zahlreiche Dateien. Die Maßnahmen waren zuvor von der Staatsanwaltschaft genehmigt worden, nicht jedoch von einem Richter.

Die betroffenen Unternehmen rügten einen Eingriff in ihre Kommunikation und stellten die Rechtmäßigkeit der E-Mail-Beschlagnahme in Frage.

Daraufhin legte das portugiesische Gericht dem EuGH Fragen zur Auslegung der EU-Grundrechtecharta vor.

Der EuGH entschied, dass dienstliche E-Mails als „Kommunikation“ im Sinne von Art. 7 der EU-Grundrechtecharta einzustufen seien.

Demnach dürften Wettbewerbsbehörden solche E-Mails in Geschäftsräumen auch ohne vorherige richterliche Genehmigung sichern, sofern enge gesetzliche Grenzen bestünden und eine wirksame nachträgliche Gerichtskontrolle gewährleistet sei. Für den Zugriff auf die Daten privater Geräte von Beschäftigten sei hingegen eine vorherige Kontrolle durch ein Gericht oder eine unabhängige Stelle erforderlich.

Das Gericht stellte klar, dass E-Mail-Beschlagnahmen zwar in das Privatleben und den Datenschutz eingriffen, jedoch das legitime Ziel einer wirksamen Kartellverfolgung und Wettbewerbsaufsicht verfolgten.

Diese Eingriffe seien gesetzlich gerechtfertigt und achteten den Wesensgehalt der Grundrechte, sofern sich die Suche auf den Ermittlungsgegenstand beschränke und ausschließlich dienstliche E-Mail-Systeme betreffe. Eine gleich wirksame mildere Alternative zur Auswertung einschlägiger E-Mails habe nicht bestanden.

Eine vorherige richterliche Genehmigung sei für Nachprüfungen in Geschäftsräumen nicht zwingend erforderlich, solange strenge gesetzliche Grenzen, eine zweckgebundene Nutzung der Daten und ein effektiver nachträglicher Rechtsschutz gewährleistet seien.

Genehmige die Staatsanwaltschaft die Maßnahmen statt eines Richters, müsse anschließend eine vollständige gerichtliche Kontrolle erfolgen. Nationale Regelungen müssen zudem klare und präzise Vorgaben zur Auswahl, Speicherung und Nutzung der Daten enthalten und mit dem Datenschutzrecht vereinbar sein

„Nach alledem sind die Art. 7 und 8 der Charta dahin auszulegen, dass sie der Beschlagnahme von zwischen Mitarbeitern und Mitgliedern der Aufsichts- und Leitungsorgane eines Unternehmens ausgetauschten E-Mails, die ohne vorherige richterliche Genehmigung im Zuge einer Ermittlung erfolgt, die von der nationalen […]” Wettbewerbsbehörde in den beruflich genutzten Räumen bzw. Geschäftsräumen von Unternehmen durchgeführt wird, die im Verdacht stehen, Zuwiderhandlungen gegen Art. 101 oder 102 AEUV begangen zu haben, nicht entgegenstehen, sofern ein enger rechtlicher Rahmen der Befugnisse dieser Behörde sowie angemessene und ausreichende Garantien gegen Missbrauch und Willkür, wie eine wirksame nachträgliche gerichtliche Kontrolle der in Rede stehenden Maßnahmen vorgesehen sind.

Für private Geräte der Beschäftigten gelte hingegen ein deutlich strengerer Maßstab: Würden bei Nachprüfungen Mobiltelefone, Laptops oder andere Datenträger beschlagnahmt, die nicht dem Unternehmen, sondern einem Mitarbeiter gehörten, dürfe der Zugang nur nach vorheriger gerichtlichen Überprüfung erfolgen.

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