Das OLG München (Urt. v. 23.10.2013 - Az.: 7 U 321/13) hat noch einmal darauf hingewiesen, dass Vertragsschlüsse per E-Mail grundsätzlich nicht das vertraglich vereinbarte Schriftformerfordernis einhalten.
Die Parteien waren beide Unternehmer. Sie vereinbarten für die Werbung von Neukunden einen Provisionsvertrag. In § 15 des Kontraktes stand:
"Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für den Verzicht auf dieses Formerfordernis."
Die Parteien vereinbarten im Laufe der Geschäftsbeziehungen Abweichungen vom Ursprungsvertrag. Die Klägerin berief sich im vorliegenden Gerichtsprozess auf eine dieser Änderungen. Die Parteien hatten die Änderungen mündlich besprochen. Die Beklagte schickte daraufhin die besagten Änderungen per E-Mail, die Klägerin reagierte hierauf nicht weiter.
Das OLG München lehnte einen Anspruch ab, da die Änderungen nicht formgerecht zustande gekommen seien.
Die Parteien hätten vertraglich Schriftform vereinbart. Zwar könne auch eine E-Mail dieses Schriftform-Erfordernis erfüllen, hierfür bedürfe es jedoch einer elektronischen Signatur, die im vorliegenden Fall nicht gegeben sei <link http: www.gesetze-im-internet.de bgb __126a.html _blank external-link-new-window>(§ 126 a Abs.1 BGB).
Anmerkung von RA Dr. Bahr:
Die Frage, ob die Parteien das Schriftform-Erfordernis aufgrund einer zeitlich späteren Individualabrede (stillschweigend) aufgehoben hatten, hatte das Gericht hier nicht zu den prüfen. Denn die Klägerseite hatte dieses Argument erst verspätet vorgebracht, so dass das OLG München dies nicht mehr berücksichtigte.