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Kategorie: Onlinerecht

BGH: Ehrverletzende Äußerungen auf Facebook

Der BGH hat zum Verletzungsumfang bei ehverletzenden Äußerungen auf Facebook Stellung genommen <link http: www.online-und-recht.de urteile ehrverletzende-aeusserungen-auf-facebook-bundesgerichtshof-20160816 _blank external-link-new-window>(BGH, Beschl. v. 16.08.2016 - Az.: VI ZB 17/16).

Der Kläger nahm die Beklagte auf Unterlassung ehrverletzender Äußerungen auf ihrem Facebook-Profil in Anspruch. Die Beklagte, Mutter eines zehnjährigen Mädchens, das Mitschülerin des zehnjährigen Klägers war, veröffentlichte auf Facebook einen Beitrag, in welchem sie schrieb, dass ihre Tochter von einem "asozialen Abschaum", an anderer Stelle des Beitrags als "Abschaum Blag" bezeichnet, in der Schule "vermöbelt" worden sei.

Gegen diesen Eintrag ging der Kläger vor. Das angerufene Amtsgericht wies den Anspruch ab und setzte den Streitwert auf unter 600,- EUR fest, so dass eine Berufung nicht möglich war.

Dies stufte der BGH als unzutreffend ein. Der Streitwert für das Verfahren sei deutlich höher anzusetzen.

Die Bedeutung der Sache für den Kläger richte sich nicht allein nach der Breitenwirkung des Facebookeintrags, sondern auch dem (unzutreffenden( Vorwurf einer Gewalttat ("Vermöbeln") und beleidigender Äußerungen ("asozialer Abschaum" etc.). Ein minderjähriges Kindes wie der Kläger habe das Recht auf ungehinderte Entfaltung seiner Persönlichkeit und ungestörte kindgemäße Entwicklung.

Ebenso sei zu berücksichtigen, dass ein angeblich harmloser Streit zwischen Kindern zu den unangemessenen und unverhältnismäßigen Äußerungen der Beklagten geführt habe.

Aufgrund dieser Umstände sei von einem Streitwert deutlich höher als 600,- EUR auszugehen.

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