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Kategorie: Onlinerecht

AG Bad Segeberg: Ehrverletzende Facebook-Äußerungen in Form verdeckter Aussagen

Ehrverletzende Äußerungen auf der Online-Plattform Facebook können grundsätzlich auch in verdeckter Form geschehen. Es ist nicht erforderlich, dass der Betroffene ausdrücklich namentlich benannt wird (AG Bad Segeberg, Beschl. v. 10.04.2014 - Az.: 17a C 49/14).

Der Antragsteller wollte eine einstweilige Verfügung wegen einer Äußerung des Antragsgegners auf der Online-Plattform Facebook erwirken.

Der Antragsteller stritt gerichtlich mit einem Dritten, weil dieser das angemietete Betriebsgebäude nicht verlassen wollte. Die Klage des Antragstellers gegen den Dritten auf Beendigung des Mietverhältnisses scheiterte in der ersten Instanz. Daraufhin erhielt der Mieter mehrfach "Besuch" von unbekannten Tätern und es kam zu tätlichen Angriffen.

Der Antragsgegner postete daraufhin auf Facebook:

"Jetzt bekommt unser lieber Frikadellenbudenbesitzer hier im Dorf schon zu Hause besuch von 3 vermummten Gestalten und wird verprügelt.. als wollte ihn Jemand aus dem Laden haben…schwach sowas…seltsam dass diese Angriffe/versuchten Brandstiftungen erst seit einem gewissen Zeitraum passieren..."

Wenig später erschien auch ein Zeitungsartikel, in dem die Frage aufgeworfen wurde, ob evtl. der Antragsteller hinter den Handlungen stecke, da er den unliebsamen Mieter anders nicht loswerde. Daraufhin meldete sich die Hausbank des Antragstellers, die ein neues Bauvorhaben finanzieren sollte, und frage wegen der aktuellen Ereignisse nach.

Der Antragsteller war der Auffassung, dass durch die Formulierung "erst seit einem gewissen Zeitraum" eindeutig darauf hingewiesen werde, dass die tätlichen Angriffe erst nach Übernahme des Objekts durch ihn stattgefunden hätten. Damit werde sinngemäß ein Zusammenhang zwischen den Taten und ihm hergestellt. Dies gelte auch für den Textteil "als wollte ihn Jemand aus dem Laden haben". Hiermit sei eindeutig er als Grundstückseigentümer gemeint.

Das AG Bad Segeberg lehnte die begehrte einstweilige Verfügung ab.

Unerheblich sei aber, dass der Antragsgegner den Antragsteller in dem Facebbok-Beitrag nicht namentlich benannt habe. Auch sogenannte verdeckter Aussagen, d.h. die Mitteilung einzelner Fakten, aus denen der Leser eigene Schlüsse ziehen könne und solle, könnten ehrverletzend sein. Erforderlich sei hierfür aber, dass der jeweilige Äußernde durch das Zusammenspiel mit anderen offener Erklärungen eine zusätzliche Sachaussage mache und sie sich für den Leser als unabweisliche Schlussfolgerung präsentiere.

Dies sei im vorliegenden Sachverhalt gerade nicht der Fall.

Es handle sich gerade um keine zwingende Schlussfolgerung, dass alleine der Antragsteller als Initiator der strafbaren Handlungen in Betracht komme. Denn durch die Redewendung "gewissen Zeitraum" werde kein Zusammenhang mit den Aktivitäten des Antragstellers hergestellt, sondern vielmehr allgemein wiedergegeben, dass die Übergriffe erst seit einiger Zeit bestünden.

Etwas anderes ergebe sich auch nicht aufgrund des Zeitungsartikels oder der kritischen Nachfrage durch die Bank. Der Antragsgegner gebe lediglich einzelne Tatsachen wieder und überlasse es dem Leser, welche Schlussfolgerungen er ziehe. Der Antragsgegner könne jedoch für Gedanken, die Unbeteiligte machen würden, nicht in Anspruch genommen werden.

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